Rn 2

Nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung findet § 208 nur Anwendung im eröffneten Insolvenzverfahren. Dieselbe Sachlage (keine ausreichenden Mittel, alle sonstigen Masseverbindlichkeiten zu bedienen) kann jedoch schon im Antragsverfahren eintreten, so dass die entsprechende Anwendung der §§ 208 und 209 zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Verwalters sachgerecht erscheint.[2] Hiergegen wird zwar eingewendet, dass eine Anzeige analog § 208 Abs. 1 Satz 1 nicht möglich sein soll, weil den vorläufigen Verwalter im Gegensatz zum endgültigen Insolvenzverwalter keine Pflicht zur Verwertung der Vermögensgegenstände trifft.[3] Gleichwohl besteht im Falle der ihm übertragenen Verfügungsbefugnis die Möglichkeit und häufig die Notwendigkeit, Verbindlichkeiten zu begründen, die über § 55 Abs. 2 nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Masseverbindlichkeiten werden. Zeigt sich noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass die Masse zur Befriedigung dieser Forderungen nicht ausreichen wird, besteht ein Bedürfnis, auch dem vorläufigen Verwalter seine Handlungsbefugnis zurück zu verschaffen. Daher muss ihm analog § 208 das Recht zur Anzeige an das Gericht mit den entsprechenden Folgen zugesprochen werden. Eine erneute Anzeige im eröffneten Verfahren ist dann weder notwendig noch möglich.

 

Rn 3

Kann der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen frühzeitig absehen, dass die Masse schon nicht zur Befriedigung der Verfahrenskosten ausreichen wird, hat nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 26 die Abweisung mangels Masse zu erfolgen.[4]

 

Rn 4

Abzulehnen ist die mehrfache Anzeige der Masseunzulänglichkeit in ein und demselben Verfahren.[5] Dem Verwalter bleibt zur Sicherstellung der Reihenfolge des § 209 nur der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften, d. h., gegen die Klage eines (bisher Neu-, jetzt Alt-)Massegläubigers muss die Unzulänglichkeit der Masse im Prozess eingewendet werden. Auch schließt die Anzeige nach § 208 nicht eine Einstellung mangels Masse nach § 207 aus.[6]

[2] Zur analogen Anwendung des § 209 s. BK-InsO//Beth, § 25 Rn. 26.
[3] AG Hamburg ZIP 2002, 2228; a. A. HK-Rüntz, 8. Aufl. 2016, § 22 Rn. 30.
[4] Kirchof, ZInsO 1999, 365 (369); MünchKomm-Haarmeyer, § 22 Rn. 125.
[6] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 207 Rn. 12.

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