Gesetzestext
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) 1Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. 2§ 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
1. Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 211 Abs. 1)
Rn 1
§ 211 Abs. 1 ordnet die Einstellung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht an und stellt klar, dass diese erst nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 209 Abs. 1 durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Eine Hinterlegung der Restmasse reicht nicht aus. Daher tritt neben die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Verteilung als ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Einstellung hinzu. Die Einstellung erfolgt gemäß § 209 durch Gerichtsbeschluss, sobald der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht den Abschluss der Verteilung bekannt gegeben hat. Das Gericht stellt das Insolvenzverfahren von Amts wegen ein. Eine Anhörung der Beteiligten, insbesondere die Abhaltung einer Gläubigerversammlung, erfolgt nicht.
Rn 2
Grundsätzlich ist eine vollständige Verwertung der aktuell verwertbaren Insolvenzmasse Voraussetzung der Einstellung nach § 211. Zur Beschleunigung des Verfahrens können aber Vermögensgegenstände, die zwar bekannt, aber noch nicht verwertet sind (z.B. andauernde Aktivprozesse), einer Nachtragsverteilung vorbehalten werden (siehe Rdn. 6) Auch sollen andauernde Passivprozesse die Einstellung nicht hindern.
2. Gesonderte Schlussrechnung (§ 211 Abs. 2)
Rn 3
§ 211 Abs. 2 setzt die in § 209 vorgenommene Unterteilung in Alt- und Neumassegläubiger auch für die Schlussrechnung (§ 66) fort. Der Verwalter hat im Rahmen der Schlussrechnung zwischen der Zeit vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der späteren Zeit zu unterscheiden. Grund hierfür ist die vorrangige Befriedigung der Neumassegläubiger gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2. Eine erneute Gläubigerversammlung ist nicht vorgesehen. Das Insolvenzgericht prüft die Schlussrechnungslegung.
Rn 4
Die Schlussrechnung enthält ferner auch das Verteilungsverzeichnis.
3. Nachtragsverteilung (§ 211 Abs. 3)
Rn 5
Auch bei der Einstellung nach § 211 können nachträglich Massegegenstände festgestellt werden, die aufgrund des Verweises in Abs. 3 Satz 2 nach den allgemeinen Regeln verteilt werden.
Rn 6
Anders als § 203 Abs. 1 lässt § 211 Abs. 3 Satz 1 eine Nachtragsverteilung dem Wortlaut nach nur dann zu, wenn ein Vermögensgegenstand nachträglich ermittelt wird, d. h. bei der Einstellung noch nicht bekannt war. Jedenfalls ist die Vorschrift analog anzuwenden, wenn aus der Insolvenzmasse geleistete Zahlungen zurückfließen (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 2). Um überflüssige Kosten zu sparen, soll eine Nachtragsverteilung auch dann möglich sein, wenn der Vermögensgegenstand zur Zeit der Einstellung bereits bekannt war, aber nicht realisiert werden konnte (z.B. anhängiger Anfechtungsprozess). Unter nachträglicher Ermittlung ist also nicht nur die Entdeckung neuer, sondern auch die endgültige Feststellung bzw. Realisierung bisher unsicherer Gegenstände zu verstehen.
Rn 7
Diese Nachtragsverteilung kann entweder vom ehemaligen Insolvenzverwalter oder von einem Massegläubiger beantragt werden. Außerdem kann das Gericht bei eigener Kenntnis von Umständen, die zu einer Nachtragsverteilung berechtigen, auch von Amts wegen tätig werden und den ehemaligen Insolvenzverwalter entsprechend § 205 zur Verwertung und Verteilung bestimmen.
Rn 8
Bei Geringfügigkeit kann die Nachtragsverteilung abgelehnt werden (§ 211 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 203 Abs. 3). Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller entsprechend § 204 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch bei Masseunzulänglichkeit ist ein Sammelverfahren (vgl. § 203 Rdn. 20) möglich. Zu den Einzelheiten der Nachtragsverteilung siehe §§ 203 ff.
Rn 9
Reicht das nachträglich ermittelte Vermögen aus, um die Massegläubiger vollständig zu befriedigen, so ist der verbleibende Überschuss, sofern er analog § 203 Abs. 3 Satz 1 die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dies soll nicht erfolgen, wenn aufgrund der Masseunzulänglichkeit keine Prüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren erfolgt war. In diesem Fall muss eine Auszahlung an den Insolvenzschuldner erfolgen. Eine Aufnahme des Verfahrens nach der Einstellung mangels Masse ist nicht möglich.