Rn 1

Das Verfahren zur vorzeitigen Einstellung eines Konkursverfahrens war in den §§ 203, 205 Abs. 2 und § 191 Abs. 1 KO geregelt. § 214 wurde zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG) vom 07.12.2011 geändert.[1]

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt den verfahrenstechnischen Ablauf bei vorzeitiger Einstellung des Verfahrens aufgrund von Anträgen nach § 212 wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds und nach § 213 wegen Zustimmung aller Gläubiger. Die dort genannten materiellen Voraussetzungen werden durch weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen ergänzt. Das Gericht hat diese Voraussetzungen zu prüfen und sodann seine Entscheidung zu treffen.

[1] Seitdem kann der Widerspruch nicht mehr zu Protokoll bei der Geschäftsstelle erklärt werden.

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