Rn 18
Im Rahmen der Erörterung ist vorgesehen, dass zunächst der Vorlegende eine Erläuterung des Plans vornimmt. Insbesondere muss der Vorlegende die Beteiligten auf den neuesten Stand bringen, weil der den Beteiligten bis dahin vorliegende, mit der Ladung übersandte Plan in aller Regel bereits mindestens vier Wochen alt sein wird und zwischenzeitlich eventuell Aktualisierungen erfahren hat. Wurden Änderungen vom Insolvenzgericht zwischenzeitlich nicht zugelassen, bleibt der Plan in seiner ursprünglichen Fassung Gegenstand des Termins, wenn der Schuldner ihn nicht zurücknimmt. Daneben sollte er zumindest die Auswirkungen für die betroffenen Gruppen noch einmal kurz zusammenfassen. Eine vollständige Verlesung des Insolvenzplans mitsamt seinen Anlagen ist nicht notwendig und erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen auch nicht sinnvoll. Zur Sicherheit kann aber mit den Anwesenden ein Verzicht auf eine Verlesung erörtert und protokolliert werden. Dann ist auch der strengeren Ansicht, die ein Verlesen für notwendig erachtet, Rechnung getragen.
Rn 19
Daran anschließend sind in diesem Termin Verhandlungen über etwaige inhaltliche Änderungen des Plans möglich. An einer hierzu entstehenden Diskussion dürfen sich unabhängig davon, ob ihre Interessen von dem in Rede stehenden konkreten Punkt überhaupt berührt werden, alle Beteiligten des Verfahrens äußern. Sollte es zu Änderungen kommen, dürfen diese sofern noch im selben Termin abgestimmt werden soll, nur "einzelne Regelungen" des Insolvenzplans betreffen (§ 240 Abs 1), weil ansonsten eine erneute Vorprüfung des Plans vom Insolvenzgericht nach § 231 durchzuführen wäre und auch eine neue Veröffentlichung nach § 235 Abs. 2 zu erfolgen hätte.
Rn 20
Ferner kommt es zur Erörterung des Stimmrechts der Beteiligten. Bei einer (ausnahmsweisen) Trennung der Termine schafft der Erörterungstermin damit die Grundlage für die endgültige Entscheidung der Beteiligten im Abstimmungstermin. Weil die Erörterung und etwaige einzelne Abänderungen des Plans Einfluss auf die Stimmrechte haben können, sollten diese erst im Anschluss an die allgemeine Planerörterung festgelegt werden. Erörterung des Stimmrechts ist hier – gemäß dem Verweis bezüglich des Stimmrechts zum Plan in § 237 auf die Stimmrechtsregelungen des § 77 für allgemeine Gläubigerversammlungen – letztlich als Feststellung des Stimmrechts zu verstehen. Eine Einigung oder gerichtliche Entscheidung über die Stimmrechte der Gläubiger bedingter Forderungen, der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 77 Abs. 3) sowie der Gläubiger bestrittener Forderungen, wie sie § 77 Abs. 2 vorsieht, darf nicht zurückgestellt werden. Eine Abstimmung ohne vorherige Einigung oder gerichtliche Festlegung stellt einen Verfahrensmangel dar. Wird eine grundsätzlich zulässige Probeabstimmung vorgenommen, kann diese nicht durch spätere gerichtliche Feststellung Wirksamkeit erlangen. Die Beteiligten sollen die Möglichkeit haben, zu erörtern, welche Gläubiger von den Planregelungen betroffen sind und in welcher Höhe jeweils Stimmrechte bestehen. In diesem Zusammenhang wird vor allem die Diskussion über die Einteilung der Gläubiger in die verschiedenen Gruppen erhebliche Bedeutung gewinnen.