Rn 13

An die Stelle des Tags der Verfahrenseröffnung tritt der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung. Diese tritt – wie bei allen vorläufigen Maßnahmen des § 21 – grundsätzlich im Zeitpunkt des Erlasses ein (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 106). Ob eine Verfügung zuvor oder danach erfolgt ist, hängt grundsätzlich nicht vom Eintritt des Verfügungserfolgs ab, denn zur Abgrenzung ist auf die Verfügungshandlung des Schuldners abzustellen.[30]

 

Rn 14

In Fällen eines gestreckten Rechtserwerbs ist daher zu beachten, dass Handlungen, die lediglich auf die Vollendung eines bedingten Rechtserwerbs gerichtet sind, grundsätzlich keine Verfügung i. S. d. § 81 darstellen.[31] Ist die Verfügungshandlung vor der Anordnung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen worden und hängt ihr Erfolg nur noch vom Eintritt einer Bedingung[32] oder der Eintragung im Grundbuch[33] ab, greift das Verfügungsverbot nicht mehr ein. Bei der Vorausabtretung von Forderungen[34] wird nach der Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit des Erwerbs einer bereits vor Anordnung der Verfügungsbeschränkung abgetretenen Forderung nicht berührt, auch wenn die Forderung des Schuldners erst nachträglich entsteht.[35] Diese Rechtsprechung ist wenig überzeugend, denn der Rechtsübergang erfolgt dennoch erst mit dem Entstehen der Forderung des Schuldners.[36] Die umfangreiche Kritik im Schrifttum hat darüber hinaus zu Recht auf einen unzureichenden Schutz der künftigen Insolvenzmasse und eine Belastung der Sanierungsaussichten hingewiesen.[37]

Von der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Vorausverfügungen macht das Gesetz in §§ 110, 114, die im Eröffnungsverfahren analog angewandt werden, für Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsen bzw. Bezüge aus einem Dienstverhältnis eine Ausnahme.[38]

 

Rn 15

Schließlich kommt über die Verweisung die Beweislastregelung des § 81 Abs. 3 zur Anwendung. Liegt also eine Verfügung des Schuldners am Tag des Wirksamwerdens der Verfügungsbeschränkung vor,[39] so wird widerlegbar zugunsten der späteren Insolvenzmasse bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters vermutet, dass die Verfügung nach dem Anordnungszeitpunkt erfolgt ist. Dem Schuldner oder Dritten bleibt dagegen der Nachweis möglich, dass vor diesem Zeitpunkt die vollständige rechtswirksame Verfügungshandlung vorgenommen wurde. In einem Rechtsstreit ist also der Dritte, zu dessen Gunsten verfügt werden sollte, auch für den Zeitraum des Antragsverfahrens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

[30] BGH ZInsO 2012, 1123, Tz. 11; ZInsO 2010, 133, Tz. 25.
[31] BGH ZInsO 2009, 2336, Tz. 9 ff.; ZInsO 2010, 133, Tz. 26; a. A. OLG Dresden ZinsO 2006, 1057 (1058); OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022 (1023); HambKomm-Schröder, § 23 Rn. 8.
[34] Zur Bedeutung der Globalzession: Flöther/Wehner, NZI 2010, 554; Ganter, NZI 2010, 551.
[35] BGH ZInsO 2010, 133, Tz. 25; ZInsO 2009, 2336, Tz. 10. Zustimmend: Uhlenbruck-Vallender, § 24 Rn. 4.
[37] HambKomm-Schröder, § 24 Rn. 8; MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 12b; Simokat, NZI 2012, 57 (58); Flöther/Wehner, NZI 2010, 554 (556). Vgl. auch: OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022; OLG Dresden ZInsO 2006, 1057
[38] BGH ZInsO 2013, 256, Tz. 15 ff.; HambKomm-Schröder, § 24 Rn. 9.
[39] Wobei aus dem Anordnungsbeschluss Datum und Uhrzeit der Anordnung ersichtlich sein sollten (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 106).

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