Gesetzestext
(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.
1. Gerichtliche Bestätigung
Rn 1
Die Vorschrift des § 248 ordnet die Bestätigung des Insolvenzplans an. Dies geschieht durch den Insolvenzrichter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG). Das Gericht soll sich vor dem Inkrafttreten eines Insolvenzplans noch einmal versichern, dass dieser auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist und dabei alle Beteiligten die Möglichkeit hatten, sich zu den Anordnungen zu äußern. Bestätigt wird der Insolvenzplan und nicht etwa eine inhaltlich abweichende Zusammenfassung, die gegebenenfalls an die Beteiligten versandt wurde. Das Bestätigungserfordernis dient einer letzten Überprüfung des Insolvenzplans. Auf diese Weise sollen Beschlüsse, die einzelne Gläubiger erkennbar unangemessen benachteiligen, von vornherein unterbunden werden.
Rn 2
Durch die Bezugnahme auf § 244 (erforderliche Mehrheiten), § 245 (Obstruktionsverbot), § 245a (Schlechterstellung bei natürlichen Personen) und § 246 bzw. § 246a (Zustimmung nachrangiger Gläubiger und Anteilsinhaber) sowie die Erwähnung der Zustimmung des Schuldners (§ 247) in Abs. 1 wird klargestellt, dass das Gericht im Rahmen der Bestätigung des Plans über das Vorliegen jeder einzelnen der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden hat. Nur, wenn diese erfüllt sind, kommt eine Bestätigung durch das Gericht in Betracht.
Rn 3
Zeitlich muss der Insolvenzplan entweder bereits im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin bestätigt werden (§ 252). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 248 kann das Gericht erst bestätigen, nachdem die Gläubiger den Plan angenommen haben und der Schuldner zugestimmt hat.
2. Voraussetzungen
2.1 Durchzuführende Kontrolle des Verfahrensablaufs
Rn 4
Eine Bestätigung des Insolvenzplans ist überhaupt nur dann möglich, wenn keiner der abschließend geregelten Versagungsgründe der §§ 249, 250 oder 251 vorliegt. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung darf das Gericht indes nicht vornehmen.
2.1.1 Verfahrensvorschriften, § 250
Rn 5
Nach § 250 Nr. 1 und Nr. 2 muss eine Bestätigung versagt werden, wenn ein wesentlicher, nicht behebbarer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften über
- den Inhalt des Insolvenzplans,
- die verfahrensmäßige Behandlung des Plans,
- die Annahme durch die Gläubiger (oder die partielle Ersetzung von deren Zustimmungen) sowie
- die Zustimmung durch den Schuldner (oder deren Ersetzung) vorliegt oder
- die Annahme des Plans durch die Gläubiger unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere weil die Zustimmung durch Begünstigung eines Gläubigers erreicht worden ist.
Rn 6
Nur wenn die in den vorgenannten Paragraphen jeweils aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen – deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat – erfüllt sind, ist eine Bestätigung des Plans möglich. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf zu achten, dass die für die notwendigen Fiktionen erforderlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen.
Rn 7
Zudem muss das Gericht über alle im Verfahren eingelegten Widersprüche entschieden haben.
2.1.2 Mit dem Insolvenzplan verbundene Bedingungen, § 249
Rn 8
Gleichfalls ist die Bestätigung zu versagen, wenn der Plan Bedingungen enthält, die vor der Bestätigung zu erfüllen sind, aber trotz einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt wurden. Auch hier ist von Amts wegen zu prüfen.
2.1.3 Minderheitenschutz, § 251
Rn 9
Hingegen nur auf Antrag eines Gläubigers und nicht von Amts wegen muss das Gericht von der Bestätigung Abstand nehmen, wenn der Insolvenzplan den Gläubiger schlechter stellt und ihn auf diese Weise benachteiligt und der Gläubiger dem Plan auch im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 251). Damit dient das Erfordernis der Bestätigung wie bisher auch dem Zweck, überstimmte Gläubigerminderheiten in ihren Rechten zu schützen.
2.2 Erforderliche Anhörungen (§ 248 Abs. 2)
Rn 10
Wä...