Rn 4

Die Bestätigung der Planberichtigung ist vom Gericht zu versagen, wenn durch die Berichtigung ein Gläubiger oder Anteilsinhaber voraussichtlich schlechter gestellt würde, als er nach dem ursprünglich vorgelegten Plan stünde.[4] An den Antrag ist das Gericht nicht gebunden. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

[4] HK-Haas, § 248a Rn. 3; Abs. 3 für einen Systembruch haltend HambKomm-Thies/Lieder, § 248a Rn. 8.

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