Rn 3

Vorleistungen und andere Maßnahmen i.S.d. § 249 Satz 1 können beispielsweise sein:

  • Um den Verzicht auf ein Pfandrecht abzusichern, soll dieser erst wirksam werden, wenn eine Ersatzsicherheit (z.B. ein neues Pfandrecht an einer anderen Sache) bestellt ist (als Alternative käme hier nur in Betracht, dass dem Plan insoweit nur schuldrechtliche Wirkung beigemessen wird und er dann ggf. als Vollstreckungstitel [§ 257] dient, so dass die Beteiligten wechselseitig nur dann zu verfügen hätten, wenn dieses auch für die übrigen Beteiligten feststeht).
 

Rn 4

  • Die Planbestätigung wird zur Sicherung der Erfüllung der Gläubigeransprüche davon abhängig gemacht, dass der Zahlbetrag auf ein Treuhandkonto eingeht.[1]
 

Rn 5

  • Der Plan kann die Fassung gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse (z.B. nominelle Kapitalsenkung mit anschließender effektiver Kapitalerhöhung, Fortsetzungsbeschluss[2] als Voraussetzung für den Eingriff in Rechte der Gläubiger vorsehen.[3]
 

Rn 6

  • Unter Umständen können sogar Leistungen der Gläubiger als Bedingung in den Insolvenzplan aufgenommen sein, wenn sich z.B. ein Gläubiger nur dann zu einer Zusage bereit erklärt, wenn ein anderer Gläubiger zuvor eine (ggf. sogar für den Beitrag des Gläubigers erforderliche) Leistung erbringt.
 

Rn 7

  • Auch die Leistungen Dritter können mit dem Plan als Bedingung verknüpft werden[4], z.B. die Bestellung neuer Sicherheiten oder die Zusage der Weiterbelieferung[5].
 

Rn 8

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist keine Bedingung, die in einem Insolvenzplan möglich ist.[6] Vereinbarungen über die Verwaltervergütung können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein, die Festsetzung der Verwaltervergütung kann somit auch keine zulässige Planbedingung sein. Auch die Quotenzahlung kann nicht als Planbedingung gefasst werden, da diese erst mit Bestätigung des Plans geschuldet wird.[7] Der Plan darf nur durch Umstände bedingt werden, die vor der Planbestätigung eintreten können.[8]

 

Rn 9

Im Ergebnis kann mittels Anordnung von Vorleistungen oder anderen Maßnahmen, insbesondere in Form einer Bedingung, nahezu jede Handlung in den Plan aufgenommen werden, die für den jeweils auf einen Teil seiner Rechte Verzichtenden als Gegenleistung seitens des Schuldners bzw. des Verwalters zu erbringen ist. Dadurch können sich die Gläubiger wirksam vor einer Schwächung ihrer Position durch voreilige Freigabe von Sicherheiten schützen. Ob es sich bei dem Bedingungsbegriff um eine Bedingung im Sinne des BGB handelt erscheint praktisch unerheblich.[9]

[1] Kluth, NZI 2003, 361 (362).
[2] So auch LG Dessau DZWIR 2001, 390 ff.; zum angeblichen Erpressungspotential bei der Bedingung eines Fortsetzungsbeschlusses Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 250 Rn. 3.
[3] BT-Drs. 12/2443, S. 211.
[5] Vgl. zu diesen Beispielen und weiteren Beispielen K. Schmidt-Spliedt, § 249, Rn. 1.
[6] BGH NZI 2017, 260 ff.; LG Mainz ZIP 2016, 587.
[7] Uhlenbruck-Lüer/Steit, § 249 Rn. 2, 12.
[8] BGH, Beschluss vom 16.02.2017, IX ZB 103/15, NJW 2017, 2280 (2284); Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 249 Rn. 3a.
[9] Vgl. im Einzelnen zu dem Streit HambKomm-Thies, § 249 Rn. 3.

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