Rn 5

Zur Stellung eines Antrags auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung nach § 248 ist jeder Beteiligte berechtigt in dessen Rechte durch den Insolvenzplan eingegriffen werden kann. Das gilt auch für Beteiligte, die über kein Stimmrecht verfügen[4] (etwa Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen, die sich nicht mit den Beteiligten über ein Stimmrecht einigen konnten – vgl. § 237 Rdn. 5). Aufgrund des Verbotes, sich im Prozess widersprüchlich zu verhalten und mit Blick auf die gewünschte Straffung des Insolvenzplanverfahrens sind nach einer Ansicht Gläubiger nicht antragsberechtigt, die zuvor positiv über den Plan abgestimmt haben.[5] Eine solche Pflicht findet im Gesetz allerdings keine Grundlage, so dass eine vorherige positive Abstimmung über den Plan unschädlich ist.[6]

 

Rn 6

Eine Frist ist für den Antrag nicht vorgesehen, er kann gestellt werden, bis der Plan bestätigt wurde (§ 252) und die Bestätigung rechtskräftig (§ 253) geworden ist.[7] Allerdings begrenzt regelmäßig das Erfordernis des Widerspruchs im Abstimmungstermin die Möglichkeiten des Minderheitenschutzes.

[4] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 251 Rn. 11; Smid/Rattunde/Martini, Rn. 20.4; a.A. FK-Foltis, § 251 Rn. 9.
[5] MünchKomm-Sinz, § 251 Rn. 6; K. Schmidt-Spliedt, § 251 Rn. 4.
[7] BT-Drs. 12/2443, S. 212; Andres/Leithaus-Andres § 251 Rn. 2; a.A. HambKomm-Thies/Lieder, § 251 Rn. 5: bis zur Verkündung der Bestätigungsentscheidung.

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