Rn 6

Möchte ein Beteiligter gegen die Planbestätigung vorgehen, gelten bezüglich der formellen Beschwer die § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Das heißt, der Betroffene muss dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2). Nach früherer Rechtslage war dies unerheblich, und die Beteiligten konnten unabhängig von ihrem vorherigen Abstimmungsverhalten die sofortige Beschwerde einlegen. Durch die Neufassung soll die Planbarkeit des Verfahrens gesteigert werden.[11] Mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG ist die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Vorschrift nur auf solche Gläubiger und Anteilseigner Anwendung findet, die an der Abstimmung teilnehmen durften. Die Beschwerde eines Beteiligten, der gemäß §§ 237, 238a von der Abstimmung ausgeschlossen war, ist folglich auch dann zulässig, wenn er dem Plan im Abstimmungstermin nicht widersprochen hat.[12] Gleiches gilt auch für einen Gläubiger, der glaubhaft macht, dass ihm die Teilnahme am Abstimmungstermin wegen fehlender Beteiligtenstellung untersagt wurde.

 

Rn 7

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jedoch nur zu erfüllen, wenn auf deren Notwendigkeit in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und in den Ladungen zum Termin besonders hingewiesen wurde (§ 253 Abs. 3).

 

Rn 8

Das vorherige Stellen eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 ist keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde.[13] Die Notwendigkeit ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Zwar verlangte die Gesetzesbegründung das Ausschöpfen der "verfahrensrechtlichen Möglichkeiten", bezog sich dabei jedoch auf die Geltendmachung eines zweifelsfreien Widerspruches im Abstimmungstermin.[14] Mit dem Wortlaut von § 253 Abs. 2 Nr. 3 und dem Grundsatz über die klaren und gleichen Zugangsvoraussetzungen zu Rechtsmitteln wäre eine derartige Auslegung der Norm nicht vereinbar.[15]

[11] BR-Drs. 127/11, S. 54.
[12] Fischer, NZI 2013, 513 (514 f.).
[13] BGH NJW 2014, 2436 (2437) [BGH 17.07.2014 - IX ZB 13/14]; K.Schmidt-Spliedt, § 253 Rn. 12; MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 57; a.A. Vorauflage; Braun-Braun/Frank, § 253 Rn. 13; Fischer, NZI 2013, 513 (515).
[14] BT-Drs. 17/5712, S. 35.

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