Gesetzestext
(1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
(2) 1Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. 2Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen.
(3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
1. Allgemeines
Rn 1
Mit dem ESUG wurden in § 254a ergänzend zu § 254b die Wirkungen des Insolvenzplans festgelegt. Sofern im Plan Willenserklärungen oder Verpflichtungserklärungen abgegeben werden bzw. Beschlüsse durch Anteilsinhaber hinsichtlich der Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen getroffen werden, gelten diese als in der notwendigen Form abgegeben. Eine sonst notwendige notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Erklärungen gelten als formwirksam abgegeben.
Rn 2
Dabei entsprechen § 254a Abs. 1 und Abs. 3 inhaltlich dem früheren § 254 Abs. 1 Satz 2.
2. Wirkung der Fiktion
2.1 Willenserklärungen (Abs. 1)
Rn 3
Soweit es im Plan um die Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung dinglicher Rechte geht, sieht § 254a Abs. 1 vor, dass die nach § 228 in den Plan aufgenommenen (auf die dingliche Rechtsänderung bezogenen) Willenserklärungen der Beteiligten als abgegeben gelten. Insoweit ersetzt der Insolvenzplan insbesondere auch die für solche Erklärungen notwendigen Formerfordernisse, was bei der Übertragung von Geschäftsanteilen und bei Rechten an Grundstücken eine Rolle spielt. Der nach § 29 GBO für das Grundbuch notwendige Nachweis der Eintragungsbewilligung des Gläubigers kann ebenfalls durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses zusammen mit dem Insolvenzplan geführt werden.
Rn 4
Regelmäßig wird für dingliche Verfügungen neben der rechtsgeschäftlichen Seite jedoch auch ein Publizitätsakt für den Übereignungstatbestand benötigt, wie die Übertragung des Besitzes an einer Sache oder die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch. Solche tatsächlichen Handlungen sind von § 254 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst, können folglich vom bestätigten Insolvenzplan nicht ersetzt werden und sind deshalb gesondert vorzunehmen.
2.2 Gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen (Abs. 2)
Rn 5
Gemäß § 254a Abs. 2 Satz 3 ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anmeldungen beim jeweils zuständigen Registergericht vorzunehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Organe nicht weiterhin zur Anmeldung berechtigt sind. In Eigenverwaltungsverfahren ist es sogar weiterhin Aufgabe der entsprechenden Gesellschaftsorgane die Anmeldung vorzunehmen.
Rn 6
Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die erforderlichen Registeranmeldungen vorzunehmen.
2.3 Verpflichtungserklärungen (Abs. 3)
Rn 7
Durch die Regelung in § 254a Abs. 3 wird klargestellt, dass auch von Dritten im Plan abgegebene Verpflichtungserklärungen als in der vorgeschriebenen Form erfolgt gelten. Allerdings gilt dies lediglich hinsichtlich der Form. Nicht fingiert werden kann die tatsächliche Abgabe der Erklärung. Zudem wird festgelegt, dass die Fiktion auch für schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen der am Insolvenzplan Beteiligten gilt und nicht nur für dingliche Erklärungen.
2.4 Erfasster Personenkreis
Rn 8
Der von § 254a erfasste Personenkreis erstreckt sich zumindest auf alle Beteiligten, also jene die gemäß § 222 Abs. 1 dem Plan unterworfen sind.
Rn 9
Im Einzelnen sehr umstritten ist, inwieweit die Formfiktion von § 254a auch Gültigkeit für Erklärungen Dritter erlangen kann. Zumindest für den Fall, dass durch die Erklärung des Dritten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden, wird die Anwendbarkeit von § 254a durch den Wortlaut der Vorschrift nunmehr klargestellt. Überwiegend wird in der Literatur hinsichtlich weiterer Erklärungen die Ansicht vertreten, dass Willenserklärungen Dritter unter Voraussetzung der Zustimmung des Dritten auch der Formfiktion des § 254a unterfallen. Davon sind nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur sowohl direkt im Plan abgegebene Willenserklärungen erfasst als auch Willenserklärungen, die in de...