Gesetzestext
(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. 2In diesem Fall wird der Rechtsstreit für die Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 192 KO [Verfügungsrecht des Gemeinschuldners]
Soweit der Zwangsvergleich nichts anderes bestimmt, erhält der Gemeinschuldner das Recht zurück, über die Konkursmasse frei zu verfügen.
§ 98 VerglO Wirkung der Aufhebung des Verfahrens
(1) Mit der Aufhebung des Verfahrens erlischt das Amt des Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(2) Eine Verfügungsbeschränkung tritt, soweit sich aus § 94 nichts anderes ergibt, außer Kraft. § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Aufhebung ist in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, zuzustellen und in die öffentlichen Register einzutragen wie die Eröffnung des Verfahrens (§§ 22, 23); der Beschluß ist ferner den Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen; eine Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses ist der Registerbehörde mitzuteilen. Hat sich der Schuldner einer Überwachung durch Sachwalter der Gläubiger unterworfen, so ist in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. Die Aufhebung wird erst nach der Beendigung der Überwachung in die öffentlichen Register eingetragen.
1. Erlöschen der Ämter (§ 259 Abs. 1 Satz 1)
Rn 1
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Satz 1 zunächst – in Anlehnung an die Bestimmung des geltenden Vergleichsrechts (§ 98 Abs. 1 VerglO) – das Erlöschen der Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie enden mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258). Gleiches wurde auch schon für die Rechtsstellung des Konkursverwalters im Zwangsvergleichsverfahren angenommen. Das gesetzlich angeordnete Ausscheiden aus dem Amt lässt bis dahin entstandene Ansprüche auf Vergütung und Ersatz von Auslagen unberührt.
Rn 2
Ebenfalls nicht berührt werden nach § 259 Abs. 2 die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung (§§ 260–269). Trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens bleibt die Möglichkeit, die Erfüllung des Plans zu überwachen, wenn dieses im Plan vorgesehen ist. In solchen Fällen bestehen sowohl das Amt des Verwalters als auch die Ämter der Mitglieder des Gläubigerausschusses für diesen Zweck fort (§ 261 Abs. 1 Satz 2). Die InsO geht damit weiter als die VerglO, bei der nicht der Vergleichswalter die Überwachung durchzuführen hatte, sondern ein Sachwalter. Auch wenn ein und dieselbe Person beide Ämter übernommen hatte, basierte das Amt des Sachwalters auf einer anderen, nämlich ausschließlich privatrechtlichen Grundlage. Ein Gläubigerbeirat (= Gläubigerausschuss nach der InsO) war in der Vergleichsordnung als Kontrollorgan für die Vergleichserfüllung überhaupt nicht vorgesehen.
2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)
Rn 3
Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht.
Rn 4
Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung beeinflusst werden. Insbesondere kann die an den Schuldner zurückfallende Verfügungsmacht durch entsprechende Regelungen im gestaltenden Teil des Plans beschränkt werden, z.B. durch Aufnahme eines Zustimmungserfordernisses. Zudem verbleibt die Verfügungsmacht über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände beim Insolvenzverwalter.
Rn 5
Während des Insolvenzverfahrens vorgenommene zwischenzeitliche Verfügungen des Insolvenzschuldners werden durch die Aufhebung nicht geheilt.
Rn 6
Mit dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner verlieren auch die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Folgen (z.B. Vollstreckungsverbot nach § 89) ihre Wirkung. Dieses gilt gleichermaßen im Fall einer angeordneten Planüberwachung. Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung sind damit wieder möglich, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Ansprüche, die durch das gerade abgeschlossene Insolvenzplanverfahren erledigt sind.
Rn 7
Für die vom Verwalter im Rahmen seines Amts abgeschlossenen, noch nicht endgültig erfüllten Verträge ist jetzt ebenfalls wieder der Schuldner zuständig. Er bleibt also einerseits an die Verpflichtungen gebunden, behält aber andererseits auch die Rechte aus diesen Verträgen.
Rn 8
Ein durch die Eröff...