Rn 30
Ergibt die Gegenüberstellung von voraussichtlicher Insolvenzmasse und voraussichtlichen Verfahrenskosten, dass Letztere nicht gedeckt sind, erfolgt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, sofern nicht ein Kostenvorschuss in Höhe der prognostizierten Verfahrenskosten geleistet wird oder dem Schuldner gem. § 4a die Verfahrenskosten gestundet werden.
Rn 31
Vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht daher dem Antragsteller im Wege eines Auflagenbeschlusses aufzugeben, einen Kostenvorschuss in Höhe der ermittelten, voraussichtlichen Verfahrenskosten binnen einer ebenfalls festzusetzenden Frist zu leisten.
Rn 32
Handelt es sich um einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person, ist durch das Gericht auch auf die Möglichkeit zur Beantragung einer Verfahrenskostenstundung gem. § 4a hinzuweisen; eine Kostenstundung setzt jedoch u.a. auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus.
Rn 33
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wer die Vorschussleistung zu erbringen hat oder wer zur Vorschussleistung berechtigt ist.
Rn 34
Der angeforderte Kostenvorschuss muss nicht zwingend durch den Antragsteller, sondern kann auch durch eine dritte Person geleistet werden, die ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.
Rn 35
Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, dass auch der in Aussicht genommene Insolvenzverwalter berechtigt sein sollte, einen Kostenvorschuss zu leisten, um so die Eröffnung des Verfahrens zu erreichen.
Rn 36
Diese Möglichkeit ist indes abzulehnen, da sie mit der Unabhängigkeit des Verwalters im eröffneten Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist.
Rn 37
Auch wenn der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist ihm die Gelegenheit zu geben, evtl. durch Bereitstellung von Drittmitteln die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung zu schaffen. Daneben bzw. subsidiär besteht nunmehr die Möglichkeit der Bewilligung einer Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht.
Entgegen der bislang hier vertretenen Auffassung, die die Rechtslage nach der Konkursordnung fortgeführt hat, bedarf die Anforderung eines Kostenvorschusses zur Verfahrenskostendeckung keines förmlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts, es genügt eine einfache Anforderung unter Setzung einer Frist.
Rn 38
Die Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses ist selbständig nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1
Rn 39
Die Überprüfung der Frage der Notwendigkeit und ggf. Angemessenheit der Anforderung des Kostenvorschusses ist erst im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss gem. § 34 Abs. 1 möglich.
Rn 40
Die Beschwerde kann darauf gestützt werden, dass ein zur Kostendeckung ausreichendes Schuldnervermögen vorhanden ist oder dass der Vorschuss in unzutreffender Höhe festgesetzt worden ist.
Rn 41
Wird der angeforderte Kostenvorschuss geleistet, hat das Insolvenzgericht das Verfahren durch Beschluss zu eröffnen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Rn 42
Der Insolvenzverwalter hat den Kostenvorschuss als treuhänderisches Vermögen gesondert von der Insolvenzmasse zu verwalten, dieses Treuhandvermögen dient allein der Kostendeckung, nicht der Massebildung.
Rn 43
Der Kostenvorschuss hat dabei den Zweck, das Verfahren zur Eröffnung zu bringen, nicht jedoch die gesamte Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen, dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 208.
Rn 44
Sofern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Maßnahmen des Insolvenzverwalters Vermögenswerte realisiert worden sind, beispielsweise durch erfolgreiche Führung eines Anfechtungsprozesses oder die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen ihre Gesellschafter und dadurch die Deckung der Verfahrenskosten gesichert ist, besteht ein Anspruch des Vorschussleistenden auf Rückerstattung des treuhänderisch dem Insolvenzverwalter bereitgestellten Betrags.
Rn 45
Der Vorschussleistende hat zudem gem. Abs. 3 einen Anspruch auf Erstattung des vorgeschossenen Betrags gegenüber jeder Person, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, siehe dazu nachstehend Rn. 71 ff. Aufgrund der Erfahrungen nach Geltung der InsO ist zu konstatieren, dass diese Bestimmung keine große praktische Bedeutung erlangt hat und im Hinblick auf die nunmehr bestehende Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung auch zukünftig keine praktische Relevanz haben wird.