Rn 2

Die Überwachung der Planerfüllung ist grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zugewiesen, wenn der Plan nichts anderes bestimmt. Bei angeordneter Eigenverwaltung obliegt die Planüberwachung grundsätzlich dem gerichtlich bestellten Sachwalter (§ 284 Abs. 2). Durch die Aufnahme einer Klausel in den Insolvenzplan, kann der Umfang der Überwachung detailliert ausgestaltet werden. Dies kann Streitigkeiten über den Umfang der Pflichten vorbeugen.[2] Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann beispielsweise vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.[3]

 

Rn 3

Die Vorschriften über die Überwachung sind allerdings dispositiv; sie greifen nur ein, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (arg. e. §§ 217, 260 vgl. § 260 Rn. 4). Es kann daher auch, wenn dies im Plan vorgesehen ist, ein Dritter als Sachwalter mit der Überwachung beauftragt werden (vgl. § 260 Rn. 17 ff.). Allerdings sollte dieses die Ausnahme sein, denn es ist zweckmäßig, demjenigen die Überwachung anzutragen, der i. d. R. den Insolvenzplan ausgearbeitet hat (also dem Verwalter) und in jedem Fall über den Inhalt im Einzelnen unterrichtet ist.

 

Rn 4

Jedenfalls ist die Überwachung – unabhängig von der Person des Überwachenden – im Grundsatz eine reine Kontrolltätigkeit. Nicht umfasst sind Eingriffe in die Geschäftsführung des Unternehmens. Ausnahmen ergeben sich lediglich bezüglich der "zustimmungsbedürftigen Handlungen" gemäß § 263 und der "schriftlichen Bestätigung von Krediten" gemäß § 264 Abs. 2.

[2] FK-Jaffé, § 262 Rn. 11.
[3] Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1453).

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