Rn 5

Während normalerweise mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch die Ämter der Beteiligten erlöschen (§ 259 Abs. 1), durchbricht § 261 Abs. 1 Satz 2 diesen Grundsatz, wenn der Plan die Überwachung durch den Verwalter anordnet. Obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, behält der Verwalter in diesen Fällen sein Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ebenso wie die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass der Insolvenzverwalter seinerseits nicht ohne jede Aufsicht handelt. Über seine Tätigkeit hat er Rechenschaft abzulegen (Rn. 12).

 

Rn 6

Der Gläubigerausschuss hat die Berichte des Insolvenzverwalters zu prüfen und ggf. kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus kommt dem Gläubigerausschuss eine beratende Funktion zu.[4] Das Insolvenzgericht beaufsichtigt den Verwalter und den Gläubigerausschuss und kann analog § 98 Zwangsmaßnahmen ergreifen.[5]

 

Rn 7

Diskutiert wird, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht auch dann im Amt beziehungsweise zuständig bleiben, wenn ein von dem Verwalter personenverschiedener Sachwalter eingesetzt wird. Die Aufsicht des Insolvenzgerichtes sollte nach Auffassung von Breutigam an dieser Stelle stets fortbestehen. Nach anderer Ansicht bestehen die Rechte und Pflichten der anderen Organe nur bei der vom Gesetz vorgesehenen Planüberwachung durch den Verwalter fort.[6] Da die Vorschrift des § 261 indes nach h. M. dispositiv ist und es den Gläubigern frei steht, ob sie überhaupt eine Planüberwachung anordnen, steht es ihnen auch frei, die Aufsicht über den Überwachenden und dessen Haftungsrahmen auszugestalten und ggf. auf eine Aufsicht über den Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu verzichten. Vor diesem Hintergrund kann auch die Beibehaltung des Gläubigerausschusses allein oder neben dem Insolvenzgericht festgelegt werden. Allerdings ist fraglich, welchen Mehrwert insbesondere die Aufsicht des Insolvenzgerichtes über die Tätigkeit des Überwachenden für die Planüberwachung bringen soll.[7] In jedem Fall empfiehlt sich eine eindeutige Regelung im Insolvenzplan.

[4] Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1454).
[5] MünchKomm-Madaus, § 261 Rn. 6.
[6] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 9.
[7] Kritisch auch Lissner, ZInsO 2012, 1452 (1454).

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