Rn 36

Auch im regulären Insolvenzverfahren auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist vorgesehen, dass dem Schuldner Verbindlichkeiten vollständig erlassen werden. Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil des Plans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1).

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