Rn 14
Ehe das Insolvenzgericht über den Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung entscheidet, ist den am Restschuldbefreiungsverfahren Beteiligten, d. h. dem Treuhänder, dem Schuldner und den weiteren Insolvenzgläubigern, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 296 Abs. 2 Satz 1). Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, unterbleibt die Anhörung.
Rn 15
Obwohl dies in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet und einen hohen Aufwand verursacht, sind entsprechend dem klaren Wortlaut des Gesetzes alle Gläubiger zu hören. Bei Rüge führt ein Verstoß zur Aufhebung der Entscheidung wegen Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs.
Rn 16
Da anders als in § 290 Abs. 1 Satz 1 ein bestimmter Termin zur Antragstellung nicht vorgeschrieben ist, schließen sich häufig weitere Gläubiger entweder förmlich dem Versagungsantrag an oder stellen eigene Anträge und tragen weitere Versagungsgründe vor. In einem solchen Fall sind diese Gläubiger ebenfalls gehalten, die formellen Antragsvoraussetzungen zu erfüllen und den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Auch zu den weiteren Versagungsanträgen sind wiederum die in § 296 Abs. 2 Satz 1 genannten Beteiligten zu hören. Dies kann zu einer erheblichen Ausweitung des Verfahrens führen.
Rn 17
Das Insolvenzgericht entscheidet allein über die von den Gläubigern im Antrag geltend gemachten Versagungsgründe. Die Ermittlung weiterer Versagungsgründe scheidet aus, denn es gilt der Grundsatz der Gläubigerautonomie.
Rn 18
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht notwendig, wie sich dies aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergeben könnte. Die Anhörung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund Verletzung einer Obliegenheit (§ 295) auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Insolvenzrichter funktionell zuständig.
Rn 19
Dem Schuldner wird vom Insolvenzgericht eine Frist gesetzt, innerhalb der er Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen hat. Der Schuldner soll bei der schriftlichen oder mündlichen Anhörung ausdrücklich belehrt werden, dass er mit einer Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er seine Verfahrensobliegenheiten nach § 296 Abs. 2 Satz 3 nicht vollständig und wahrheitsgemäß erfüllt und untätig bleibt. Der besondere Versagungsgrund des Verstoßes gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 verlangt keine Beeinträchtigung von Gläubigern, da allein der schuldhafte Verstoß ausreicht. Sofern der die Versagung beantragende Gläubiger dies verlangt, muss der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an Eides Statt versichern (§ 296 Abs. 2 Satz 2).
Rn 20
Die unbegründete bzw. nicht hinreichend entschuldigte, ernstliche und endgültige Verweigerung der Mitwirkung durch den Schuldner bei der Klärung der Frage eines Obliegenheitsverstoßes oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit seiner Auskünfte führt zu dem besonders normierten Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 Abs. 2 Satz 3). In diesem Fall sollen allerdings anders als bei § 296 Abs. 1 Unklarheiten darüber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten ein Verschulden trifft, nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Schuldners im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2, könne diesem nach dem Wortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 nur die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn ein statthafter, nicht aber unbedingt zulässiger Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers (§ 296 Abs. 1) vorliegt.
Rn 21
Hat der Schuldner objektiv und subjektiv schuldhaft in der Wohlverhaltensperiode eine Obliegenheitsverletzung begangen, die zu einer messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger geführt hat, hat das Insolvenzgericht nach zulässigem Antrag eines Insolvenzgläubigers keinen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung, auch wenn der Schuldner sich um Wiedergutmachung bemüht hat. Hier ist streitig, ob eine Heilung noch vor dem Versagungsantrag möglich ist. Einigkeit besteht, dass nach einem Versagungsantrag eine Heilung nicht mehr möglich ist. Schließlich wurde die Verletzung ja erst von einem Gläubiger angezeigt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, bis zu einer Entscheidung den Antrag zurückzunehmen.
Rn 21a
Das Amtsgericht Hamburg vertritt die Ansicht, dass die Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 von Amts wegen versagt werden könne, wenn ein hinreichender Verdacht dafür bestehe, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten aus § 295 verstoßen hat. Ein solcher Verdacht könne sich insbesondere aus einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers oder einem Bericht des Treuhänders ergeben. Eines zulässigen Versagungsantrags bedürfe es nicht. Wenn der Schuldner unbekannt ins Ausland verzogen abgetaucht sei, so könne und brauche das Verfahren zur Erlangun...