Gesetzestext
(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
1. Allgemeines
Rn 1
§ 301 beschreibt den Umfang und die Rechtswirkungen der mit Beschluss gem. § 300 erteilten Restschuldbefreiung. Betroffen sind gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 alle nicht von § 302 erfassten Forderungen der Insolvenzgläubiger, d. h. derjenigen persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten (§ 38), einschließlich der sog. nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39); ebenfalls ausgenommen sind Masseforderungen sowie durch Handlungen des Schuldners entstandene Neugläubiger. Entscheidend für die Einbeziehung von Forderungen der Insolvenzgläubiger in die Wirkungen der Restschuldbefreiung ist allein, dass der Anspruch gegen den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war. Ein Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht möglich.
2. Rechtswirkungen im Einzelnen
Rn 2
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen die den Insolvenzgläubigern verbleibenden ganz oder teilweise oder gar nicht erfüllten Verbindlichkeiten nicht. Sie bleiben zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar ("unvollkommene Verbindlichkeiten", "Naturalobligation", "Schuld ohne Haftung"). Dies ergibt sich auch aus Abs. 3. Die Insolvenzgläubiger haben keine Möglichkeit mehr, die verbliebenen Restforderungen zwangsweise gegen den Schuldner durchzusetzen, auch eine Aufrechnung gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners sind nicht mehr möglich.
Rn 3
Der Schuldner könnte also theoretisch, ohne dass noch eine Rechtspflicht besteht, weitere Beträge allerdings ohne Einschaltung eines Treuhänders freiwillig leisten, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens keine Rolle mehr spielt. Insoweit geleistete Beträge kann der Schuldner von den Gläubigern aber nicht mehr zurückfordern, da die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen der Gläubiger weiterhin den Rechtsgrund für die Leistung des Schuldners darstellen (§ 301 Abs. 3).
Rn 4
Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegen diejenigen Gläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben, d. h. ihre Forderungen nicht zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet hatten und dementsprechend auch nicht an den Ausschüttungen im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens partizipiert hatten bzw. partizipieren konnten, da für die Ausschüttungen das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens maßgeblich war (§ 301 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch, wenn in einem Verfahren zwischen Gläubiger und Schuldner bezüglich der Insolvenzforderung eine Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergeht und der Anspruch nicht zur Tabelle angemeldet wurde. Auf den Grund, warum der Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat, kommt es nicht an; von der Restschuldbefreiung erfasst werden damit auch Gläubiger, die der Schuldner bei seiner Antragstellung schlicht verschwiegen hat. Der verschwiegene Gläubiger ist auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB verwiesen, sofern man nicht die Anwendung des neu geschaffenen § 297 a bejaht.
Rn 5
Sollte ein Gläubiger, der z. B. seine bereits titulierte Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hatte, weiterhin vollstrecken, kann der Schuldner den Einwand der Restschuldbefreiung nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erheben. Der BGH hat dies wie folgt begründet: Eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist nicht statthaft, da sie sich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Die Entscheidung gemäß § 300 ist auch keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. § 775 Nr. 1 ZPO darf analog nicht angewendet werden. Für das Vollstreckungsorgan ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächli...