Rn 19

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind auch zu Sanktionszwecken verhängte Geldstrafen und die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten, wie Geldbußen aus Ordnungswidrigkeiten, Geldbußen und verwaltungsrechtlich erlassene Zwangsgelder. Ferner sind ausgenommen die Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die angeordnete Abführung von Mehrerlösen und Einziehung eines Wertersatzes.[41] Nicht ausgenommen sind Säumniszuschläge, da sie keine Sanktion darstellen[42], auch nicht die Kosten (Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO)) eines der Verurteilung zu Grunde liegenden Strafverfahrens und die Kosten der Strafverfolgung.[43]

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe – auch während der Wohlverhaltensperiode – ist zulässig, bringt aber die Geldstrafe zum Erlöschen.[44] Während die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu den ausgenommenen Forderungen zählt, wird der ebenfalls schützenswerte (vor der Insolvenzeröffnung nicht bezahlte) Unterhalt – z. B. für Kinder – von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Vorschrift soll aber gerade auch den staatlichen Strafanspruch weiter durchsetzen.[45]

 

Rn 20

Nach Auffassung des Gesetzgebers wiegt es für den Schuldner, der den Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verloren hat, weniger schwer als bei Nr. 1, dass nach Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode staatlich verhängte Geldstrafen und gleichgestellte Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden, obwohl diese im Insolvenzverfahren anders als die vorgenannten deliktischen Forderungen nur als nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 bei entsprechender Zulassung durch das Insolvenzgericht überhaupt zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet werden können. Hier werden auch anders als bei Nr. 1 besondere Hinweise auf den Charakter der Forderungen bei einer Forderungsanmeldung nicht gefordert.

[41] MünchKomm-Stephan, § 302 Rn. 23.
[42] Braun-Lang, § 302 Rn. 7; MünchKomm-Stephan, § 302 Rn. 23.
[45] MünchKomm-Stephan, § 302 Rn. 2, 4.

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