Rn 21

Durch das InsOÄndG-2001 wurde Nr. 3 neu geschaffen, wonach von der Restschuldbefreiung auch solche Forderungen nicht erfasst werden, die aus zinslosen Darlehen resultieren, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind.

 

Rn 22

In einem solchen Fall ist dem Schuldner, ohne dass er u. U. erst Verfahrenskostenstundung beantragen musste, sofort der Einstieg ins Insolvenzverfahren und die anschließende Wohlverhaltensperiode ermöglicht worden. Auch wurde die Staatskasse von der Vorleistung durch Verfahrenskostenstundung ebenso befreit, wie von der Gefahr, dass der Schuldner im Lauf des Verfahrens oder danach die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nicht bezahlt. Den Darlehensgebern, auch öffentliche und private gemeinnützige Einrichtungen, bleibt deshalb der Anspruch auf Rückzahlung in vollem Umfang erhalten, denn sie wollen nur den Zugang zur Restschuldbefreiung ermöglichen, nicht aber die Verfahrenskosten endgültig übernehmen.

 

Rn 23

Sofern der Schuldner von dritter Seite vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ein Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten erhält, würde der Rückzahlungsanspruch im eröffneten Verfahren eine Insolvenzforderung darstellen, die ohne eine Sonderregelung dementsprechend auch von der Wirkung der Restschuldbefreiung erfasst wird. Unseriöse Geschäftemacher, die Zinsen verlangen, sollen allerdings nicht privilegiert werden.[46]

 

Rn 24

Die mit Nr. 3 geschaffene Privilegierung gegenüber anderen Insolvenzforderungen soll auch eine Gleichstellung mit dem gestundeten Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Verfahrenskosten bewirken, da Letztere gemäß § 4b Abs. 2 Satz 4 noch vier Jahre nach Verfahrensbeendigung (d. h. nach dem rechtskräftigen Beschluss zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung) angefordert werden können.

[46] Begr. zu Art. 1 Nr. 20 InsOÄndG-2001, BT-Drs. 14/5680.

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