Rn 42
Mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die in § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Dabei müssen zunächst keine Abschriften eingereicht werden. Erst wenn das Gericht entschieden hat, ob von der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 abgesehen wird, müssen diese auf gesonderte Aufforderung des Gerichts (§ 306 Abs. 2 Satz 2) in der erforderlichen Zahl nachgereicht werden.
Rn 43
Sämtliche, beizufügende Anlagen sind unter Ziff. III. des Hauptblatts des amtlichen Formularsatzes anzukreuzen, wobei die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1–4 zwingend vorzulegenden Anlagen bereits angekreuzt sind.
5.1 Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (Abs. 1 Nr. 1)
Rn 44
Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist Voraussetzung des Eintritts in das gerichtliche Verfahren (s. o. Rn. 11). Zum Nachweis der Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens hat der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese muss sich des amtlichen Formulars "Anlage 2" bedienen, obwohl sich die Formularpflicht in § 305 Abs. 5 S. 2 ihrem Wortlaut nach nur an den Schuldner richtet.
Rn 45
Das Formular "Anlage 2" bestimmt Umfang und Inhalt der Bescheinigung. Es enthält zunächst unter den Ziff. I. und II. Angaben zur geeigneten Person oder Stelle mit Adresse und zur Anerkennung oder Geeignetheit. Mit der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Reform der Insolvenzordnung wurden die Verpflichtungen des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 dahin gehend erweitert, dass er nunmehr neben der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches (Ziff. IV.) auch den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorlegen muss (Ziff. III. 1.) Das Formular muss zwingend von der geeigneten Person oder Stelle unterschrieben werden. Wichtig ist vor allem bei unleserlichen Unterschriften, dass zusätzlich ein Stempel der Stelle oder Kanzlei aufgebracht wird, damit das Insolvenzgericht die Befugnis der unterzeichnenden Person besser überprüfen kann. Auch kommt es immer wieder vor, dass Schuldner die Bescheinigung selbst unterschreiben. Auch die Anlage 2 A, die die Darstellung der wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans enthält, ist von der geeigneten Person oder Stelle auszufüllen (s.u. Rn. 69).
Rn 46
Neben der Bescheinigung selbst, trifft den Schuldner die Pflicht zur Vorlage des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, auch wenn er mit dem vorgelegten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan identisch ist. Ziel der Regelung ist die gerichtliche Informationsbeschaffung. Dem Gericht soll ermöglicht werden, Unterschiede zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan festzustellen, und die nach § 306 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen. In der Regel ist es ausreichend, wenn eine Kopie des Angebotsschreibens an die Gläubiger vorgelegt wird.
5.1.1 Geeignete Person oder Stelle
Rn 47
In der InsO finden sich keine Vorgaben, welche Personen oder Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung geeignet sind. Stattdessen können die Länder eigene Vorgaben machen. Dies ermöglicht es, regionalen Besonderheiten, bspw. der Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsstellen, Rechnung zu tragen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind geeignete Personen oder Stellen insbesondere Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater sowie Schuldnerberatungsstellen der Gemeinden und Landkreise, Wohlfahrtsverbände und Kirchen. Auch Gerichtsvollzieher wurden insoweit als geeignete Stellen angesehen und empfohlen. Letzteres hat jedoch in den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Ausführung der InsO bisher keine Berücksichtigung gefunden.
Rn 48
Auf der Grundlage der Ergebnisse einer aus Vertretern des Bundesjustizministeriums und der Justizministerien der Bundesländer erarbeiteten Empfehlung haben alle Bundesländer von der Ermächtigung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 Gebrauch gemacht und Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung verabschiedet, in denen die geeigneten Stellen und die diesbezüglichen Anerkennungsverfahren geregelt werden:
Rn 49
Bundesland |
Gesetz |
Fundstelle |
Baden-Württemberg |
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16.07.1998 |
GBl. 1998 S. 436 |
Zuletzt geändert durch Art. 61 Achte AnpassungsVO vom 25.01.2012 |
GBl. 2012, S. 65 |
Bayern |
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (Teil 14: Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung) (AGSG) vom 08.12.2006 |
GVBl. 2006, S. 942 |
Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 362 der Verordnung vom 26.03.2019 |
GVBl. 2019, S. 98 |
Berlin |
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 06.07.1998 |
GVBl. 1998, S. 196 |
Zuletzt geändert durch Art. XX ÄndG vom 18.11.2009 |
GVBl. 2009, S. 674 |
Brandenburg |
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung (AGInsO) vom 26.... |