Rn 79
Das Vermögensverzeichnis als Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens des Schuldners enthält in der Anlage 5 die Erklärungen zum Vermögensverzeichnis in den Ergänzungsblättern (Ziff. I.) und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Schuldner hat in Ziff. 1. die für ihn zutreffenden Ergänzungsblätter anzukreuzen.
Rn 80
Im Ergänzungsblatt 5 A zur Anlage 5 sind Guthaben auf Konten, Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehensforderungen anzugeben. Dazu gehört auch ein Sparkonto, über das der Schuldner nicht verfügen darf, weil es als Mietsicherheit verpfändet war. Dem Schuldner steht es nicht zu, im Vorfeld zu selektieren, welche Vermögenspositionen später der Insolvenzmasse unterfallen werden und welche nicht.
Rn 81
Forderungen und Rechte aus Erbfällen sind im Ergänzungsblatt 5 C zur Anlage 5 anzugeben. Die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist, obliegt nicht dem Schuldner. Es ist nicht seine Sache, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen.
Rn 82
Das Ergänzungsblatt 5 D zur Anlage 5 verlangt die Angabe der Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte sowie Rechte an Grundstücken. Im Formular wird die geschätzte Angabe eines Verkehrswerts gefordert. Eine Verpflichtung zur Angabe eines Werts besteht jedoch nicht, so dass aus einer Nichtbeantwortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet werden können.
Rn 83
Im Ergänzungsblatt 5 G zur Anlage 5 ist das vollständige Einkommen des Schuldners, also auch ein Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO liegt, anzugeben. Die Nichtangabe kann einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 begründen.
Rn 84
Schenkungen oder unentgeltliche Veräußerungen müssen im Ergänzungsblatt 5 K zur Anlage 5 offengelegt werden. Dies umfasst alle Schenkungen und Veräußerungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang, da diese Anfechtungsansprüche begründen können. Sie gehören zum Vermögen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO und sind daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenzulegen.
Rn 85
Die Vermögensübersicht der Anlage 4 wird im Untertitel als "Übersicht des vorhandenen Vermögens und des Einkommens" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist irreführend und entspricht nicht der sonst in der InsO verwendeten Terminologie wonach in einer Vermögensübersicht "Aktiva und Passiva", also auch die Verbindlichkeiten des Schuldners, aufgelistet werden sollen. Beispielsweise soll laut § 153 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzverwalter eine geordnete "Übersicht" aufstellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Dem Insolvenzplan soll gemäß § 229 Satz 1 eine "Vermögensübersicht" beigefügt werden, die die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthält. In der Vermögensübersicht des § 305 Abs. 1 Nr. 3 nimmt der Schuldner dagegen nur auf den Inhalt der Ergänzungsblätter zur Anlage 5, soweit vorhanden, Bezug, nicht aber auf das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis der Anlage 6. Sie soll nach dem Gesetz nur den wesentlichen Inhalt des "Vermögensverzeichnisses" wiedergeben, da nur sie aus Kostengründen den Gläubigern mit dem Schuldenbereinigungsplan zugestellt wird.