Rn 24
Beabsichtigt das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, ruht das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich bis zur Entscheidung der Gläubiger über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. In diesem Fall fordert das Gericht den Schuldner zunächst nach § 306 Abs. 2 Satz 2 auf, die für die Zustellung an die Gläubiger erforderliche Zahl an Abschriften des Schuldenbereinigungsplans (Anlagen 7; § 305 Abs. 1 Nr. 4) und der Vermögensübersicht (Anlage 4; § 305 Abs. 1 Nr. 3) binnen zwei Wochen nachzureichen. Wegen der einschneidenden Folgen der Fristversäumung muss das Gericht den Schuldner im Aufforderungsschreiben auf den möglichen Eintritt der Rücknahmefiktion hinweisen (s.u. Rn. 28). Die Zahl der benötigten Abschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger. Die Kosten der Kopien hat der Schuldner zu tragen. Die Regelung ist eingeführt worden, um die Verfahrenskosten zu senken, da der Anfall entsprechender Gebühren vermieden wird. Vor der Zustellung muss die Geschäftsstelle gemäß § 4 InsO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kopien beglaubigen, also jede Kopie auf Übereinstimmung mit dem Original überprüfen.
Rn 25
Alle übrigen Antragsunterlagen können von den Gläubigern auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1). Das Gericht ist, da es durch die Vorschrift entlastet werden soll, nicht verpflichtet, den Gläubigern – selbst bei Zahlung eines Auslagenvorschusses – Abschriften der nicht zugestellten weiteren Antragsunterlagen des Schuldners zu übersenden oder die Akten an ein anderes Gericht zur Akteneinsicht zu versenden.
Rn 26
Hat das Gericht die vorgelegten Unterlagen nach § 305 Abs. 3 moniert, müssen Kopien der nachträglich geänderten/ergänzten Schuldenbereinigungsplananlagen in der aktuellen Fassung eingereicht werden. Diese sollten zur besseren Unterscheidung mit dem Datum der Änderung/Ergänzung vom Schuldner versehen werden.
Rn 27
Die verhältnismäßig kurze Frist beruht auf dem – auch im Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden – Beschleunigungsgrundsatz. Die Frist beginnt mit Zugang/Zustellung der Aufforderung (§ 4 InsO, § 221 ZPO). Zur Fristberechnung sind § 4 InsO i.V.m. § 222 ZPO, mithin §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, anzuwenden. Als gesetzliche Ausschlussfrist ist weder eine Verlängerung noch eine Verkürzung zulässig, weil eine entsprechende Vorschrift fehlt (§ 4 InsO, § 224 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO).
Rn 28
Kommt der Schuldner der Aufforderung nicht innerhalb der vom Gericht mitgeteilten Frist von zwei Wochen nach, gilt sein Antrag gemäß § 306 Abs. 3 Satz 2 entsprechend § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen (Rücknahmefiktion). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über § 4 InsO, § 233 ZPO ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Die Rücknahmefiktion tritt auch dann ein, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist die Unterlagen nur unvollständig eingereicht hat, selbst wenn das Gericht fürsorglich noch einen gesonderten Hinweis erteilt hat. Dasselbe gilt, wenn die Abschriften inhaltlich vom Original abweichen. Die Feststellung des Gerichts über den Eintritt der Rücknahmefiktion ist mit Rechtsbehelfen grundsätzlich nicht angreifbar (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 134).