Rn 1

Die Vorschrift regelt die Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan gem. §§ 306, 307, wenn es einer besonderen Entscheidung des Insolvenzgerichts über einzelne Einwendungen nicht bedarf oder wenn das Gericht erhobene Einwendungen gem. § 309 rechtskräftig ersetzt hat. § 308 weist dem erfolgreichen Schuldenbereinigungsplan die Wirkungen eines Prozessvergleichs zu.[1] Das Gesetz konzipiert den Schuldenbereinigungsplan als privatautonome Lösung für die Gesamtvollstreckung. Es hofft auf das Aushandeln realistischer und sachnaher Lösungen durch die Beteiligten.[2] Eine Entlastung der Gerichte wird dadurch erreicht, dass der von den Beteiligten ausgehandelte Plan grundsätzlich nicht vom Gericht inhaltlich überprüft werden muss.[3] Das Zustandekommen des Plans wird vom Gericht im Interesse der Rechtssicherheit dennoch im Beschlussweg festgestellt.[4] Alternativ steht seit 01.07.2014 auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren offen (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 73). Im Gegensatz zum Schuldenbereinigungsplanverfahren mit seinem Einstimmigkeitsprinzip gilt im Insolvenzplanverfahren das Mehrheitsprinzip.

[1] BGH, ZInsO 2009, 1505 Rn. 4; OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 925; LG Hamburg, ZInsO 2019, 1800, 1802.
[2] OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 925; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 1; Pick, NJW 1995, 992, 997.
[3] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 1.
[4] HK-Waltenberger, § 308 Rn. 1.

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