Rn 3

Die Vorschrift geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags im Rahmen eines Gegenentwurfs einer Insolvenzordnung (dort: § 357 g) zurück.[5] Im Jahr 2012 sah der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eine Aufhebung der Norm vor. Sie sollte als Teil des als dysfunktional angesehenen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens abgeschafft werden.[6] Aufgrund einer Intervention des Rechtsausschusses ist es nicht zur Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gekommen.[7] Folgerichtig blieb die Regelung des § 310 erhalten.

[5] BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 12/7302, S. 193.
[6] BegrRegE BT-Drs. 17/11268, S. 17.
[7] BT-Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/13535, S. 29. Vgl. Hirte, ZInsO 2013, 171, 174.

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