Rn 10

Durch den Erbfall tritt der Erbe in vollem Umfang in die Rechtspositionen des Erblassers ein, sofern nicht bestimmte Rechtspositionen mit dem Tode des Erblassers erloschen sind.

 

Rn 11

Zur Insolvenzmasse im Nachlassinsolvenzverfahren gehören nicht alle Nachlassgegenstände, sondern gemäß §§ 35, 36 nur dasjenige Vermögen, das auch der Zwangsvollstreckung unterliegt.

Unter dieser Voraussetzung besteht die Nachlassinsolvenzmasse aus den noch vorhandenen Nachlassgegenständen, möglichen Anfechtungsansprüchen sowie Ansprüchen gegen die Verfahrensbeteiligten, kraft derer der ursprüngliche Bestand des Nachlasses beim Erbfall wiederhergestellt werden soll.

 

Rn 12

Maßgeblich für den Umfang der Insolvenzmasse ist nicht der Nachlass, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat, sondern der Nachlass in derjenigen Form, in welcher er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet.[5]

 

Rn 13

Entsprechend der Zielsetzung des Nachlassinsolvenzverfahrens, nach zunächst erfolgter Gesamtrechtsnachfolge nachträglich eine Trennung der Vermögensmasse "Nachlass" vom übrigen Vermögen des Erben zu erreichen und so weitgehend als möglich den Zustand wiederherzustellen, wie er zur Zeit des Erbfalls bestanden hat, gehören auch Ersatzansprüche gegen den Erben, einen Nachlaßverwalter oder einen Testamentsvollstrecker sowie ggf. gegen Dritte zur Insolvenzmasse.

 

Rn 14

In Betracht kommen hier insbesondere Ansprüche gegen den Erben aus der Verwaltung des Nachlasses bis zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß den Regelungen über den Auftrag bzw. die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 662 ff., §§ 677 ff. BGB). Danach bestehen für den Erben Auskunfts-, Rechnungslegungs- sowie Herausgabepflichten, die im Nachlassinsolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

 

Rn 15

Die Verweisung des § 1978 BGB auf das Auftragsrecht impliziert, dass an entzogenen Nachlassgegenständen keine dingliche Surrogation stattfindet, vielmehr bestehen nur schuldrechtliche Verschaffungsansprüche gegen den Erben bzw. ggf. gegen den Nachlaßverwalter.[6] Haftet der Erbe unbeschränkt, kommen gemäß § 2013 BGB die §§ 19781980 BGB nicht mehr zur Anwendung. Wegen der unmittelbaren persönlichen Haftung des Erben entfällt die Notwendigkeit der Begründung gesonderter Ansprüche gegen den Erben.

 

Rn 16

Soweit der Erbe Nachlassgegenstände in Besitz hat, ist er ungeachtet der im Falle der unbeschränkten Haftung fehlenden Verweisung auf das Auftragsrecht zur Herausgabe der Nachlassgegenstände dem Insolvenzverwalter gegenüber verpflichtet (§ 148 Abs. 2).

[5] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 214 Rn. 2.
[6] Kuhn/Uhlenbruck, KO § 214 Rn. 4; Kilger/K. Schmidt, KO § 214 Rn. 2.

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