Gesetzestext
1Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. 2Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 214 KO [Nachlaßkonkurs]
Für das Konkursverfahren über einen Nachlaß ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
§ 113 VerglO Vergleichsverfahren über einen Nachlaß
(1) Für das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
1. |
Zur Stellung des Antrags ist mit Ausnahme der Nachlaßgläubiger berechtigt, wer die Eröffnung des Konkurses beantragen kann. Die Vorschriften des § 217 Abs. 3 und des § 218 Abs. 2 der Konkursordnung gelten entsprechend. Mehrere Erben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen. |
2. |
Der Antrag kann vor der Annahme der Erbschaft gestellt werden. |
3. |
Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Erbe oder einer der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten allen oder einzelnen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaß geteilt ist. |
4. |
In Ansehung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten wirkt das Vergleichsverfahren und ein in dem Verfahren geschlossener Vergleich wie der Nachlaßkonkurs und ein in dem Konkursverfahren geschlossener Zwangsvergleich. |
5. |
Soweit es für die Eröffnung oder die Fortsetzung des Verfahrens auf das Verhalten des Schuldners ankommt, genügt es, wenn ein die Ablehnung der Eröffnung, die Versagung der Bestätigung des Vergleichs oder die Einstellung des Verfahrens rechtfertigender Grund in der Person eines von mehreren Miterben vorliegt. |
6. |
Die im § 224 der Konkursordnung bezeichneten Verbindlichkeiten sind auch dann an dem Vergleichsverfahren nicht beteiligt und werden von einem Vergleiche nicht betroffen, wenn sie zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren. |
7. |
Die im § 226 Abs. 2 und 4 der Konkursordnung genannten Gläubiger sind an dem Vergleichsverfahren nicht beteiligt und werden von einem Vergleiche nicht betroffen; sie können jedoch während der Dauer des Vergleichsverfahrens in den Nachlaß keine Zwangsvollstreckung vornehmen, insbesondere Arreste und einstweilige Verfügungen nicht vollziehen. |
(2) Ist über einen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet oder ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet, so gelten für die Beteiligung der Nachlaßgläubiger an dem Vergleichsverfahren über das Vermögen des Erben oder, wenn dieser in Gütergemeinschaft lebt, an dem Vergleichsverfahren über das Vermögen seines Ehegatten oder über das Gesamtgut die Bestimmungen des § 234 der Konkursordnung sinngemäß.
1. Allgemeines
Rn 1
Der Zehnte Teil der Insolvenzordnung sieht Regelungen für besondere Arten des Insolvenzverfahrens vor. Die Überschrift des Zehnten Teiles ist insoweit zu allgemein, als bereits in anderen Teilen besondere Verfahrensarten geregelt sind, so das Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners und das Verbraucherinsolvenzverfahren im Siebenten bzw. Neunten Teil des Gesetzes.
Rn 2
Präziser ist der Zehnte Teil der Insolvenzordnung dahingehend zu beschreiben, dass Regelungen für ein Sonderinsolvenzrecht für Sondervermögen getroffen sind.
Rn 3
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.
Rn 4
Die §§ 314–334 beinhalten die spezifischen Regelungen für diese Sonderinsolvenzverfahren, welche die allgemeinen Regeln über das Insolvenzverfahren ergänzen und teilweise ersetzen.
Rn 5
Die Regelungen über das Nachlassinsolvenzverfahren und die Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen der Konkursordnung, Abweichungen sind überwiegend redaktioneller Art und im übrigen bedingt durch die neue Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens als einheitliches Verfahren.
Rn 6
Die §§ 314–331 treffen Regelungen für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass.
Rn 7
Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erball das Vermögen der verstorbenen Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge geht das gesamte Vermögen des Erblassers, d.h. Aktiva und Passiva, auf den oder die Erben über, die damit auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften.
Ob sich der Übergang der Verbindlichkeiten auf den oder die Erben bereits ohne weiteres aus § 1922 BGB ergibt, kann dahingestellt bleiben, da § 1967 BGB die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ausdrücklich anordnet.
Rn 8
Das Nachlassinsolvenzverfahren hat den Zweck, die zunächst unbeschränkte Haftung des Erben sowohl mit dem...