Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 317 zur Antragsbefugnis für ein Nachlassinsolvenzverfahren für den Fall, dass der Nachlass, über den ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört.

 

Rn 2

Die Befugnis, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen, steht dann nicht nur dem erbenden Ehegatten zu (diese folgt bereits aus § 317), sondern wird erweitert auf den nicht erbenden Ehegatten, der jedoch allein oder gemeinschaftlich mit dem anderen Ehegatten das Gesamtgut verwaltet, § 1421 BGB. Auch dem Ehegatten, der nicht selbst geerbt hat, aber aufgrund seiner (Mit-)Verwaltungsbefugnis für das Gesamtgut auch mit seinem persönlichen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 1459 Abs. 2 BGB), soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zu erreichen.[2]

[2] Uhlenbruck-Lüer, § 318 Rn. 1.

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