Gesetzestext

 

1Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. 2Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Aufgrund des Verweises in Satz 1 auf § 32 sind die Regelungen der im Fall der Verfahrenseröffnung erforderlichen Eintragungen für das Grundbuch auf die Eintragungen in die Register für Schiffe und Luftfahrzeuge entsprechend anwendbar. Damit wird ein gutgläubiger Erwerb nach Insolvenzeröffnung zur Masseerhaltung vermieden.[1] Der öffentliche Glaube des Registers soll dadurch "zerstört"[2] werden.

 

Rn 2

Für Luftfahrzeuge ist die Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen nach §§ 78 ff. LfzgRG maßgeblich, nicht aber die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle nach § 64 LuftVG. Denn nur erstgenanntes Register[3] ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet. Soweit ein Luftfahrzeug bisher unbelastet gewesen ist und daher nicht im Register eingetragen wurde, soll es zunächst Sache des Insolvenzverwalters sein, das Luftfahrzeug zur Eintragung in das Register anzumelden, um dann anschließend entweder selbst oder durch Vermittlung des Ersuchens des Insolvenzgerichts auf dem Registerblatt des Luftfahrzeugs die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 79, 80 LfzgRG eintragen zu lassen. Bundesweit zuständig dafür ist nach § 78 LfzgRG das AG Braunschweig. Erst nach Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register kann auf dem jeweiligen Registerblatt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.

 

Rn 3

Eine Eintragung des Insolvenzvermerks bei eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken erfolgt je nach Schiffstypus in das inländische Seeschiffs-, Binnenschiffs- oder Schiffsbauregister, in den das entsprechende Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist. Sollte das Schiff oder das Schwimmdock noch nicht in das entsprechende Register eingetragen worden sein, so sollte der Insolvenzverwalter dies gem. §§ 9 ff. SchRegO zur Eintragung anmelden und sodann den Insolvenzvermerk nachtragen lassen.[4] Gleiches gilt für Schiffsbauwerke.

Eine Eintragung nach § 33 erfolgt nicht bei sog. nicht eintragungsfähigen Schiffen. Diese werden wie bewegliche Sachen behandelt, bei denen schon gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.[5]

 

Rn 4

Die Eintragung des Insolvenzvermerks erfolgt, wie bei § 32, auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters.

 

Rn 5

Für die Frage des gutgläubigen Erwerbs treten an die Stelle der §§ 878, 892, 893 BGB die Vorschriften aus § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

[1] Vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.08.2019, I-3 Wx 120/19, ZIP 2020, 476; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.1998, 3 Wx 14/98, NJW-RR 1998, 1267.
[2] So LG Berlin, Urt. v. 15.07.2003, 86 T 549/03, RNotZ 2004, 36.
[3] FK-InsO/Schmerbach, § 33 Rn. 3.
[4] HambKomm-Denkhaus, § 33 Rn. 2.
[5] Vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1990, II ZR 178/89, BZ 112, 4 (5); FK-InsO/Schmerbach, § 33 Rn. 2.

Literatur

 

Rn 6

Föhlermann/Schmid-Burgk, Flugzeuge als Kreditsicherheit, WM 1990, 1137; Schwenk, Die Kreditsicherung bei der Beleihung von Luftfahrzeugen, BB 1966, 477; Wendt, Dingliche Rechte an Luftfahrzeugen, MDR 1963, 448; Rehm, Rechtsprobleme der Luftfahrzeughypothek, NJW 1959, 709.

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