Gesetzestext
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.
Bisherige gesetzliche Regelungen: Art. 102 EGInsO
1. § 341 Abs. 1
Rn 1
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 1 EuInsVO wird in der Sachnorm des § 341 Abs. 1 festgelegt, dass Gläubiger ihre Forderungen mehrfach anmelden können: Eine Anmeldung kann sowohl im Hauptinsolvenzverfahren als auch in den Sekundärinsolvenzverfahren erfolgen.
Rn 2
Sekundärinsolvenzverfahren sind am Ort der Niederlassung des Schuldners durchgeführte Territorialinsolvenzverfahren, die erst nach einem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 EuInsVO).
Rn 3
Das Hauptinsolvenzverfahren hat universale Geltung und erfasst das weltweite Vermögen des Schuldners. Es ist nur ein einziges Hauptverfahren zulässig.
Rn 4
Die lex fori concursus des Verfahrens, in dem die Forderung angemeldet werden soll, bestimmt die Anmeldungsfrist (und die Folgen einer verspäteten Anmeldung) und die Form der Anmeldung (§ 335).
Rn 5
§ 342 regelt, wie die nach § 341 Abs. 1 mehrfach angemeldete Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist, damit der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt wird.
2. § 341 Abs. 2
2.1 § 341 Abs. 2 Satz 1
Rn 6
Jeder (Haupt- oder Sekundär-)Insolvenzverwalter kann die bei ihm angemeldeten Insolvenzforderungen in den anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anmelden. Es handelt sich diesbezüglich aber nicht um eine Pflicht des Verwalters. Die Forderungsanmeldung des Verwalters wirkt wie die Forderungsanmeldung durch den Gläubiger.
Rn 7
§ 341 Abs. 2 Satz 1 entspricht weitgehend Art. 32 Abs. 2 EuInsVO. Das in Art. 32 Abs. 2 EuInsVO erwähnte Zweckmäßigkeitserfordernis für eine Anmeldung durch den Verwalter ist in § 341 nicht ausdrücklich genannt. Dennoch soll ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eine Art Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen werden: Der Verwalter hat hiernach zu prüfen, ob es im Interesse der Gläubiger sinnvoll erscheint, die in seinem Verfahren angemeldeten Forderungen in einem Parallelinsolvenzverfahren anzumelden. Dabei hat er insbesondere abzuwägen, ob die in dem anderen Verfahren erzielbare Quote die durch die zusätzliche Anmeldung verursachten Kosten rechtfertigt. Wie bei Art. 32 EuInsVO erfolgt auch im Rahmen des § 341 die Zweckmäßigkeitsprüfung nicht im Hinblick auf einzelne Forderungen, sondern hinsichtlich aller Gläubiger oder einer bestimmten Kategorie von Gläubigern.
Rn 8
Die jeweilige lex fori concursus bestimmt, ob durch die Anmeldung der Forderung Kosten entstehen. Kostenschuldner ist der Gläubiger; denn der Verwalter nimmt die Anmeldung im Namen des Gläubigers vor. Die Kosten sind keine Masseschulden, da gemäß § 341 Abs. 2 Satz 2 einzelne Gläubiger die Anmeldung ablehnen können.
Rn 9
§ 341 Abs. 2 Satz 1 gibt dem Verwalter lediglich das Recht, die Forderungen anzumelden. Er hat nicht die Befugnis (bspw. im Falle des Bestreitens), die Forderung gerichtlich feststellen zu lassen.
Rn 10
Ein praktisches Problem bei der Forderungsanmeldung durch den Verwalter stellt sich insofern, als dass die Staaten unterschiedliche Anmeldefristen vorsehen, die zum Teil überdies Ausschlussfristen sind. Eine Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Frist bei der Anmeldung der Forderungen "seiner" Gläubiger in dem fremden Verfahren besteht allerdings grundsätzlich nicht.