Rn 13

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ersucht das inländische Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Eintragung, § 38 GBO. Die Form des Ersuchens ergibt sich aus § 29 Abs. 3 GBO.[9]

 

Rn 14

Die Verfügungsbeschränkung ist grundsätzlich so einzutragen, wie sie im Eröffnungsstaat besteht. Allerdings kann eine funktionsäquivalente Substitution erforderlich sein.[10]

[9] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22.
[10] HK-Stephan, § 346 Rn. 10.

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