Rn 1

§ 348 normiert die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Anträge des ausländischen (vorläufigen) Verwalters nach den §§ 344 bis 346.

 

Rn 2

Die Besonderheit bei den Anträgen nach § 344 (Anordnung von Maßnahmen nach § 21 zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärverfahren erfassten Vermögens), § 345 (öffentliche Bekanntmachung eines ausländischen Verfahrens im Inland) und § 346 (Eintragung der Eröffnung eines ausländischen Verfahrens oder der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Grundbuch oder anderen Registern) besteht darin, dass im Inland kein Insolvenzantrag vorliegt bzw. kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das autonome internationale Insolvenzrecht muss vor diesem Hintergrund eine Regelung zur Zuständigkeit des Gerichts treffen.[1]

[1] Braun-Liersch, § 348 Rn. 1; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1105.

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