Rn 1
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen im Grundsatz der lex fori concursus, § 335. Aus Gründen des Verkehrschutzes enthält § 349 eine Sonderanknüpfung dahingehend, dass bei Verfügungen über Gegenstände, die im Inland im Grundbuch oder in einem anderen Register eingetragen sind, das inländische Recht zur Anwendung kommt. Die Ausnahme von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Eröffnungsstaates ist geboten, weil unbewegliche Gegenstände wesentlich vom Recht des Belegenheitsortes geprägt sind.[1]
Rn 2
§ 349 enthält vor diesem Hintergrund Vorschriften zum Schutz des Erwerbers und normiert einen insolvenzfesten Gutglaubensschutz. Eine ähnliche Regelung sieht Art. 14 EuInsVO vor.[2]
Rn 3
Ist der Erwerber gutgläubig, so kann dies unter den Voraussetzungen des § 349 dazu führen, dass die Beschlagnahmewirkung des ausländischen Insolvenzverfahrens auf inländisches Vermögen ausgeschlossen ist.[3] Die Masse des ausländischen Verfahrens wird verkürzt.
Rn 4
Es erfolgt kein allgemeiner Verweis auf die lex rei sitae[4] (bei Belegenheit der Immobilie in Deutschland also auf das deutsche Recht), sondern es wird in § 349 Abs. 1 explizit angeordnet, dass die Regelungen in §§ 878, 892, 893 BGB anwendbar sind. Gleiches gilt für § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
Für inländische Insolvenzverfahren enthalten § 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 entsprechende Regelungen.
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