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§ 353 ist auf Entscheidungen anwendbar, die im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens ergehen. Die Entscheidungen müssen nach der lex fori concursus einen vollstreckbaren Titel darstellen.[6] Damit werden insbesondere erfasst:[7]
- die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern sie vollstreckbare Elemente beinhaltet;
- Sicherungsmaßnahmen: Nach § 353 Abs. 2 gilt für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen Abs. 1 entsprechend. Hierbei handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden;
- Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts über die Auskunftserteilung, die Verfahrensmitwirkung, die Vorführung oder Verhaftung von Verfahrensbeteiligten;
- Entscheidungen über die Feststellung bestrittener Forderungen im Insolvenzverfahren;
- die Entscheidung über die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans.
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