Rn 5
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens muss das Gericht zunächst prüfen, ob ein in Deutschland anerkanntes Insolvenzverfahren nach § 343 vorliegt.[8] Örtlich zuständig zum Erlass des Vollstreckungsurteils ist gemäß § 353 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 722 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO das Gericht am Schuldnerwohnsitz, im Übrigen gemäß § 353 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 722 Abs. 2 Halbsatz 2, § 23 ZPO am Ort der Vermögensbelegenheit.[9]
Rn 6
Nicht notwendig ist indes, dass die ausländische Entscheidung rechtskräftig ist, weil § 723 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist.[10] Ebenso wenig kommt es auf die materielle Rechtsmäßigkeit der Entscheidung an: Das inländische Gericht darf keine Nachprüfung in der Sache vornehmen (Verbot der révision au fond), wie es der Verweis auf § 723 Abs. 1 ZPO deutlich macht.[11] Es ist lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung von einem international zuständigen Gericht getroffen wurde und ob sie gegen den deutschen ordre public verstößt.[12]
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