Rn 8

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB, also Ausschluss eines späteren Ausgleichs eines etwaigen Zugewinns) gewählt haben. Nur das Vermögen des insolventen Ehegatten ist von der Verfahrenseröffnung betroffen.

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