Rn 5
§ 40 Satz 1 erfasst dem Wortlaut nach die folgenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche:
- aus aufgehobener Ehe (§ 1318 Abs. 2 BGB)
- des Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1360b, 1361 BGB)
- des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 bis 1586b BGB)
- der Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 bis 1615 BGB)
- von Kindern nicht verheirateter Eltern (§ 1615 a BGB)
- von Adoptivkindern (§ 1754 BGB)
- von als Kind angenommenen Volljährigen und dessen Abkömmlingen (§ 1770 Abs. 3 BGB)
- der Mutter/des Vaters aus Anlass der Geburt eines Kindes (§ 1615 l BGB)
Rn 6
Überdies erfasst sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift:
- Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Entziehung eines Unterhaltsanspruchs[12]
- Unterhaltsansprüche auf Grundlage der §§ 5, 12 bzw. § 16 LPartG
Rn 7
Nicht erfasst sind:
- Geldrenten, soweit deren Grundlage keine familienrechtliche Vorschrift ist[13]
- rechtsgeschäftlich begründete Unterhaltsansprüche, sofern mit diesen nicht lediglich rein gesetzlich begründete Unterhaltspflichten vertraglich ausgestaltet werden[14]
- Ansprüche auf Rente nach einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG)[15]
Die drei vorgenannten Ansprüche können auch für die Zeit nach Verfahrenseröffnung unter Maßgabe der §§ 41, 46 als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden.
Rn 8
Gleiches gilt, soweit vom Schuldner aufgrund einer vertraglichen Abrede eine Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente geschuldet wird; diese ist wegen der fehlenden Wiederkehr ebenfalls Insolvenzforderung im Sinne des § 38.[16]
Rn 9
Beim Übergang der Unterhaltsforderung auf einen Dritten sind folgende Varianten denkbar:
- Der vertragliche Forderungsübergang führt zur Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850 d ZPO und somit zur Anwendbarkeit des § 40.[17]
- Aus dem gleichen Grund ist der Anwendungsbereich des § 40 nach überwiegender Ansicht[18] auch beim gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, jedenfalls sofern der zahlende Gläubiger – oft die öffentliche Hand[19] – nicht eine eigene originäre Zahlungsverpflichtung übernommen hatte.
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