Rn 12
Als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können Unterhaltsansprüche gemäß § 40 Satz 1 nur dann, wenn der Schuldner als Erbe des unterhaltspflichtigen Erblassers haftet. Dieser Anwendungsbereich beschränkt sich wegen des regelmäßigen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Erblassers mit dem Erbfall[22] auf die folgenden Ausnahmefälle:
- Anspruch des geschiedenen Ehegatten in Höhe des fiktiven Pflichtteils, §§ 1569, 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB
- Anspruch bei aufgehobener Ehe, §§ 1318, 1586b BGB
- Anspruch aus beendeter Lebenspartnerschaft, § 16 Satz 2 LPartG, § 1586 b BGB
- Unterstützung für gebärende Mütter, §§ 1615 l Abs. 3 Satz 4, 1615n BGB
Die Unterhaltsansprüche können bei unbeschränkter Erbenhaftung sowohl im Verfahren über das Vermögen des Erben als auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff. geltend gemacht werden.[23]
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