Rn 8

Masseverbindlichkeiten werden nicht vorzeitig fällig, sondern sind zum vereinbarten bzw. gesetzlich bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen.[12] § 41 ist auf Masseverbindlichkeiten nicht anzuwenden.

[12] Ebenso wie hier: MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 5.

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