Rn 5
§ 44 a setzt voraus, dass
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde,
- ein nicht mit der Gesellschaft verbundener Dritter der Gesellschaft ein Darlehen oder eine dem gleichgestellte Forderung gewährt hat und
- die Forderung des Dritten durch einen Gesellschafter besichert ist.
In Abweichung zu § 43 ist somit bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Teilnahme des Hauptgläubigers im Verfahren nur eingeschränkt möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verfahrenseröffnung.
Rn 6
§ 44 a umfasst nur solche Gesellschaften, die unter § 39 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 fallen. Der Wortlaut von § 44 a enthält insoweit zwar keine Einschränkung, jedoch ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 die entsprechende Einschränkung. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung von § 39 verwiesen.
Rn 7
Kreditgeber im Sinne der Vorschrift muss ein außenstehender Dritter sein, der nicht mit der schuldnerischen Gesellschaft verbunden ist. Regelmäßig ist Kreditgeber eine Bank, die sich das ausgereichte Darlehen durch Sicherheiten aus dem Vermögen eines hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafters zusätzlich absichert.
Rn 8
Falls der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt wird, welches durch Sicherheiten weiterer Gesellschafter abgesichert ist, gilt für den kreditgebenden Gesellschafter § 44 a nicht, sondern § 39 Abs. 1 Nr. 5, auch wenn der darlehensgebende Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Rn 9
Gesellschafter im Sinne der Vorschrift sind solche Personen, die unter die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 fallen. Ausgenommen sind daher nur Gesellschafter, für die das Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 Satz 2) gilt sowie Kleingesellschafter im Sinne des § 39 Abs. 5. Erfasst sind indes auch solche Personen, die einem Gesellschafter gleichstehen. Im Einzelnen wird auf die Kommentierung von § 39 verwiesen.
Rn 10
Der Begriff der Besicherung des Gesellschafters ist weit auszulegen und umfasst neben der Bürgschaft des Gesellschafters jegliche Real- und Personalsicherheiten. Zu nennen sind beispielhaft Hypotheken, Grundschulden, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Schuldbeitritte, Schuldversprechen, Kautionen und Patronatserklärungen, die gegenüber dem Gläubiger abgegeben wurden und einen unmittelbaren Anspruch begründen. Voraussetzung ist, dass die Sicherheit des Gesellschafters wirksam bestellt wurde.