Rn 11
Die Forderung des Kreditgebers unterliegt in der Rechtsfolge des § 44 a der Einschränkung, dass diese durch den Verwalter bei Anmeldung vor Verwertung der Gesellschaftersicherheit nur für den Ausfall festgestellt wird.[24] Die Befriedigung des Hauptgläubigers richtet sich somit nach §§ 52, 190[25] und errechnet sich entgegen einer Auffassung[26] nicht nach dem Ausfall, sondern nach wohl h. M. anhand der vollen Ursprungsforderung des Gläubigers.[27] Begründet wird dies damit, dass § 43 und § 44 a nur rein verfahrensrechtliche Einschränkungen beinhaltet und keine materiell-rechtlichen Beschränkungen begründen kann. Das Stimmrecht des Gläubigers ist in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 auf den geschätzten Ausfall beschränkt.[28]
Rn 12
Nicht unumstritten ist die Anwendbarkeit des § 44 a, wenn dem Drittgläubiger sowohl Sicherheiten des Gesellschafters als auch Sicherheiten der Gesellschaft selbst eingeräumt sind.[29] Nach Ansicht des BGH[30] besteht auch im Fall der Doppelbesicherung ein Wahlrecht des Gläubigers, welche Sicherheit er in welchem Umfang in Anspruch nehmen will. Die Beschränkung des § 44 a tangiert den Gläubiger demnach nur in dem Umfang, in dem er aus der Gesellschaftssicherheit nicht befriedigt wird.
Rn 13
Unabhängig von den Beschränkungen des § 44 a kann der kreditgebende Drittgläubiger im gesetzlichen Rahmen der §§ 94 ff. die Aufrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft auch nach Verfahrenseröffnung wirksam und erklären.[31]
Rn 14
Der Verwalter kann nach entsprechender Befriedigung des Gläubigers aus der Sicherheit der Gesellschaft nach § 135 Abs. 2 gegenüber dem Gesellschafter vorgehen[32] und zudem Rückgriff auf die dem Dritten vom Gesellschafter gestellten Sicherheiten nehmen.[33] Der noch vor Inkrafttreten des MoMiG anerkannte Freistellungsanspruch der Masse bei Inanspruchnahme der Gesellschaftssicherheit besteht bei ab dem 01.11.2008 eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr.[34]
Rn 15
Der Regressanspruch des in Anspruch genommenen Gesellschafters ist nachrangig, § 39 Abs. 1 Nr. 5, unabhängig davon, ob er vor oder nach Verfahrenseröffnung an den Gläubiger bzw. an den Insolvenzverwalter in Folge der Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 geleistet hat. Gleiches gilt auch bei erfolgten Verteilungen, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens an den ebenfalls durch den Gesellschafter gesicherten Gläubiger geleistet werden.[35] Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 135 verwiesen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen