Rn 44

Weil die Rechte auf Aussonderung sich nach den allgemeinen außerhalb der Insolvenzordnung geltenden Vorschriften richten, ist Streit darüber ausschließlich im ordentlichen Prozessweg zwischen dem Verwalter und Gläubiger auszutragen. Der Aussonderungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO gesichert werden.[87] Die Klage richtet sich im Allgemeinen auf eine Herausgabe des Gegenstandes, Feststellung eines Miteigentumsanteils, Rückübertragung eines Rechtes oder Berichtigung des Grundbuches.[88]

[87] Braun-Bäuerle, § 47 Rn. 97.
[88] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 480.

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