Rn 1
§ 51 erweitert den Anwendungsbereich des § 50 um die in Nr. 1 bis 4 genannten Gläubigergruppen.[1] Auch wenn grundsätzlich das Eigentum zur Aussonderung berechtigt, erfährt das Sicherungseigentum durch § 50 Nr. 1 eine Rückstufung zum Absonderungsrecht, weil es wirtschaftlich betrachtet einer Verpfändung näher stehe als einer Übereignung.[2] § 50 Nr. 2 folgt der Überlegung, dass derjenige, der den Wert einer Sache durch den Einsatz eigener Mittel erhöht hat, an diesen Gegenständen im Insolvenzfall bevorrechtigt partizipieren soll.[3] Diese Werterhöhung soll für den Fall, dass der Gegenstand noch nicht in die Verfügungsgewalt des Schuldners gelangt ist, nicht der Gläubigergesamtheit zugutekommen. § 50 Nr. 3 soll dem gesteigertem Sicherungsbedürfnis des Handelsverkehrs Rechnung tragen und § 50 Nr. 4 sichert die Sachhaftung nach § 76 AO durch Begründung eines Absonderungsrechtes.[4]
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