Rn 43
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 bestehen auch Dienstverträge und insbesondere Arbeitsverträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort und begründen daher Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter kann auch hier die Erfüllung nicht ablehnen nach § 103 und damit das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nicht verhindern. Der Insolvenzverwalter hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht nach § 113.
Rn 44
Masseverbindlichkeiten sind nach § 108 Abs. 2 nur die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Ansprüche, also nicht eine Abfindung nach § 9, 10 KSchG auf Basis eines vor Eröffnung geschlossenen Vergleichs oder eine seinerzeit vertraglich mit dem Schuldner vereinbarte Abfindung. Auch im Falle der (regelmäßig unter Anrechnung auf den noch vorhandenen Urlaub) Freistellung der Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht bleiben die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche als sonstige Masseverbindlichkeiten bestehen. Betriebliche Sonderzahlungen sind Masseverbindlichkeiten, soweit der maßgebliche Stichtag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Wertguthaben im Rahmen von Arbeitszeitkonten der Altersteilzeit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Masseverbindlichkeiten, weshalb in § 7e Abs. 2 SGB IV zwingend eine Insolvenzabsicherung vorgeschrieben ist. Soweit ein Wertguthaben im Insolvenzverfahren erarbeitet wird, ist diese Forderung Masseverbindlichkeit. Eine Halteprämie ist Masseverbindlichkeit, wenn der Stichtag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt; auch wenn die Halteprämie nicht vom Insolvenzverwalter selbst vereinbart wurde.
Rn 45
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen einheitlich am Ende des Kalenderjahres bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sind daher nicht ohne Weiteres in einen Teil vor und einen Teil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuteilen. Das Urlaubsgeld teilt insolvenzrechtlich den Charakter des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs.
Rn 46
Ebenso wie die Lohn- oder Gehaltsverpflichtungen sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sonstige Masseverbindlichkeiten. Die pflichtwidrige Nichtabführung ist – auch für den Insolvenzverwalter – nach § 266a StGB strafbewehrt. Nicht zulässig ist aber im Falle der Masseunzulänglichkeit (§ 207, 208) die Festsetzung von Säumniszuschlägen.