Rn 14

Wegen der besonderen Bedeutung der Entlassung des Verwalters oder deren Ablehnung für das Insolvenzverfahren lässt der Gesetzgeber entsprechend § 6 in Abs. 2 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese steht dem Verwalter gegen den Entlassungsbeschluss zu. Hat er selbst seine Entlassung beantragt und wurde diese abgelehnt, so steht ihm ebenfalls der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Bei Ablehnung eines Entlassungsantrags des Gläubigerausschusses steht diesem das Beschwerderecht zu. Es ist von allen Gläubigerausschussmitgliedern gemeinsam auszuüben. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag auf Entlassung des Verwalters gestellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger allein beschwerdeberechtigt. Ein ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren erwogenes Beschwerderecht der Gläubigerversammlung als solcher wurde glücklicherweise wieder verworfen, da es schon verfahrensrechtlich wohl nur schwer zu praktizieren gewesen wäre.[23] Unerheblich ist dabei, ob der beschwerdeführende Insolvenzgläubiger an der Gläubigerversammlung teilgenommen hat, welche die Entlassung des Verwalters beantragt hat. Zweifel an dem für die sofortige Beschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis dürften jedoch angebracht sein, wenn der beschwerdeführende Insolvenzgläubiger zwar an der betreffenden Gläubigerversammlung teilgenommen, dort aber gegen den dann mehrheitlich beschlossenen Entlassungsantrag gestimmt hat. In jedem Fall der sofortigen Beschwerde eines Gläubigers wird er aber gemäß § 38 seine Stellung als Insolvenzgläubiger schon als Zulässigkeitsvoraussetzung nachzuweisen haben. Ist daher die Forderung des Gläubigers vom Verwalter bestritten, besteht die Gefahr einer Verlagerung des Feststellungsstreits nach § 180 von den ordentlichen Gerichten auf die insolvenzrechtliche Beschwerdeinstanz. Dem sollte dadurch vorgebeugt werden, dass das Beschwerdegericht lediglich summarisch prüft und bei nicht möglicher abschließender Entscheidung über die Stellung des Beschwerdeführers als Insolvenzgläubiger die Beschwerde nach der Darlegungslast schon als unzulässig abweist.

[23] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 232 und 229.

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