Rn 6
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ergibt sich ein gegen den Verwalter gerichteter Schadensersatzanspruch des Massegläubigers. Die Ersatzpflicht des Verwalters erstreckt sich auf das sog. negative Interesse. § 61 gehört zu den Normen der Vertrauenshaftung, die sich vereinzelt auch in anderen allgemeinen Regelungen (vgl. § 122 Abs. 1 und § 179 Abs. 2 BGB) finden. Der Verwalter hat daher dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit auf eine Erfüllung durch den Insolvenzverwalter vertraut hat. Die Haftung des Verwalters ist daher auch durch das Erfüllungsinteresse des Massegläubigers begrenzt. Der Ersatzanspruch des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter umfasst auch nicht die Umsatzsteuer. Mit diesem Umfang der Ersatzpflicht ist den Gefahren ausreichend Rechnung getragen, welche sich für einen Vertragspartner bei Vertragsabschluss mit einem Insolvenzverwalter ergeben. Der Insolvenzverwalter muss danach während des gesamten Verfahrens darauf achten, keine Verbindlichkeiten zu begründen, die aus der voraussichtlich erzielbaren Insolvenzmasse nicht erfüllt werden können, was auch für die Erfüllungswahl bei beiderseits nicht vollständig erfüllten Verträgen nach § 103 gilt. Dem Vertragspartner kann also nicht mehr entgegengehalten werden, dass er durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche schon ausreichend gewarnt gewesen sei und sich bewusst sein müsse, das Risiko einer Masseunzulänglichkeit und damit des Ausfalls seiner Forderung einzugehen. Eine solche Risikoverlagerung auf den Vertragspartner des Verwalters wäre auch mit den Zielen der Insolvenzordnung unvereinbar, da sonst bei einer Betriebsfortführung die Vertragspartner zur Verminderung ihres Risikos gezwungen wären, ihre Leistungen jeweils von einer vorherigen ausreichenden Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Außerdem dürfte es für den Verwalter unter diesen Umständen auch sehr schwer sein, überhaupt noch abschlussbereite Vertragspartner zu finden.
Ein Schadenseintritt i.S.d. Vorschrift liegt nicht erst dann vor, wenn ggf. bei Abschluss des Verfahrens feststeht, dass die Masseverbindlichkeit nicht mehr beglichen werden kann, sondern schon dann, wenn der Verwalter zu einer Erfüllung der durch seine Handlung begründeten Verbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht auf absehbare Zeit in der Lage ist.