Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Rn 11
Gutgläubiger Rechtserwerb durch das Verfügungsgeschäft eines Schuldners nach Verlust seiner Verfügungsbefugnis ist nur bei Grundstücksrechten oder diesen gleichgestellten Rechten nach dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken möglich. Erweitert wurde dieser Gutglaubensschutz gegenüber § 7 KO auch auf die §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, da sie zwar bewegliche Sachen sind, aber in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Immobilien entsprechen. Danach bleiben also die in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen enthaltenen Gutglaubensvorschriften unberührt. In Betracht kommt aber nur der dort (z.B. in § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) geregelte gute Glaube an die Verfügungsbefugnis, da der Schuldner nur diese, nicht aber das Eigentum verliert, auf das sich sonst der gute Glaube des Erwerbers beziehen muss.
Als bedeutsam können sich diese Einschränkungen der grundsätzlichen Unwirksamkeitsfolge für Schuldnerverfügungen nur in dem meist kurzen Zeitraum erweisen, der von der Verfahrenseröffnung bis zu deren Eintragung in den jeweiligen Registern nach den §§ 32, 33 verstreicht. Wegen § 17 GBO genügt für den Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs, dass dem Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Verfahrenseröffnung vor dem Eintragungsantrag für die betreffende Rechtsänderung vorliegt. Nicht zu folgen ist dagegen der früher ganz h.M., wonach das Grundbuchamt, falls es Kenntnis von der Insolvenzeröffnung hat, einen Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung auch dann zurückweisen muss, wenn dieser früher eingegangen ist als der Antrag auf Eintragung der Verfahrenseröffnung. Eine solche Durchbrechung der Prioritätsregel des § 17 GBO ist nicht gerechtfertigt, weil das Gläubigerinteresse an der unverkürzten Erhaltung der Masse nicht höherrangig ist als das Verkehrsinteresse am Gutglaubensschutz. Dagegen scheitert ein gutgläubiger Erwerb auch bei Grundstücksrechten und gleichgestellten Rechten, sobald beim Erwerber positive Kenntnis von dem Übergang der Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter vorhanden ist. Grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers schadet also nicht. Außerdem ist unter den Voraussetzungen des § 892 Abs. 2 BGB auf die Kenntnis des Erwerbers zur Zeit der Stellung des Eintragungsantrags abzustellen.
Daneben bleibt aber die Anfechtung dieses nach Verfahrenseröffnung vom Schuldner vorgenommenen Verfügungsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter nach § 147 möglich, der ausdrücklich die betreffenden Gutglaubensvorschriften in den Anwendungsbereich einschließt. Gleichwohl ist aber auch in diesem Zusammenhang § 140 Abs. 2 zu beachten.