Gesetzestext

 

(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.

(2) 1Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. 2Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

 

Rn 1

Die automatische Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens und das Nichtvorhandensein einer allgemeinen obligatorischen Regelung für eine vorherige Bekanntmachung stellen sicher, dass die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in allen Mitgliedstaaten unverzüglich wirksam wird.[1]

 

Rn 2

Im Interesse von Drittschuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsstaat an den Schuldner noch eine Leistung bewirken, obwohl bereits ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet ist, wird in Art. 24 eine schuldbefreiende Wirkung angeordnet.

 

Rn 3

Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner zahlt, obwohl er im Hinblick auf ein in einem anderen Mitgliedstaat bereits eröffneten Insolvenzverfahren an dessen Verwalter hätte leisten müssen, wird nur dann befreit, wenn ihm dieser Umstand nicht bekannt war, Art. 24 Abs. 1.

 

Rn 4

Falls die Leistung vor der Bekanntmachung gemäß Art. 21 in dem betreffenden Staat erfolgt, so wird vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war, Art. 24 Abs. 2 Satz 1. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war, Art. 24 Abs. 2 Satz 2. Beide Vermutungen sind widerlegbar.

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (97).

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