Gesetzestext

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Art. 28 regelt noch einmal explizit, dass die lex fori concursus Anwendung findet, wenn die Verordnung nichts anderes bestimmt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Art. 4, der ebenfalls regelt, dass grundsätzlich die lex fori concursus Anwendung findet.[1]

[1] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (110).

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