Gesetzestext
(1) 1Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. 2Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. 3Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 4Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
(2) 1Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. 2Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.
Bisherige gesetzliche Regelung: Keine.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vergütung des im Restschuldbefreiungsverfahren tätigen Treuhänders ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in einem eigenständigen Dritten Abschnitt geregelt, so dass die Vorschrift des § 8 aus dem Ersten Abschnitt über die gerichtliche Festsetzung von Vergütung und Auslagen nicht anwendbar ist. Unberührt davon bleiben aber die in der Kommentierung zu § 8 dargestellten Grundsätze zur Entstehung und Fälligkeit der Vergütungsansprüche sowie zum Charakter der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung als rein insolvenzrechtliche Erlaubnis zur Entnahme des festgesetzten Betrags aus der verwalteten Vermögensmasse.
Rn 2
Im Übrigen ist zur Konkretisierung des Vergütungsanspruchs des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren die eigene materielle Vergütungsnorm des § 293 InsO heranzuziehen. Dessen Abs. 2 enthält eine Verweisung auf § 64 InsO und die dort niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Vergütungsfestsetzung. Auch die Treuhändervergütung wird deshalb nach § 64 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht im Beschlusswege festgesetzt.
Rn 3
Nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 293 Abs. 2 InsO ist dieser Beschluss nach den allgemeinen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen und dem Treuhänder und dem Schuldner zuzustellen. Eine Zustellung an Gläubigerausschussmitglieder entfällt, da das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen solchen Gläubigerausschuss nicht vorsieht; die Ämter eines zuvor ggf. bestellten Gläubigerausschusses enden mit Aufhebung des der Restschuldbefreiung vorangegangenen Insolvenzverfahrens. Ebenso wie bei allen anderen veröffentlichten Vergütungsentscheidungen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz InsO der Vergütungsbetrag selbst nicht zu veröffentlichen, sondern in der Veröffentlichung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hinzuweisen.
Rn 4
Uneingeschränkt anwendbar auf die gerichtlichen Entscheidungen über Treuhändervergütungen sind schließlich die Rechtsmittelregelungen in § 64 Abs. 3 InsO.
Rn 5
Das Verfahren zur Festsetzung der Treuhändervergütung wird in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung weiter ausgestaltet, die aufgrund der in § 293 Abs. 2 InsO enthaltenen Verweisung auf die Ermächtigungsnorm § 65 InsO erlassen wurde. Dabei sind die Besonderheiten des Restschuldbefreiungsverfahrens und der Rechtsstellung des darin tätigen Treuhänders zu berücksichtigen. Auch hier kommt der vergütungsrechtliche Grundsatz zum Ausdruck, dass sich das Insolvenzgericht nur einmal – am Ende des jeweiligen Verfahrens – mit der Vergütungsentscheidung befassen soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt dagegen die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 dar, wonach der Stundensatz vorab festgesetzt wird.
2. Festsetzung des Stundensatzes (Abs. 1 Satz 1 und 2)
Rn 6
Der Treuhänder verdient durch die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners nach § 292 Abs. 2, § 295 InsO eine zusätzliche Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1. Die Vergütung richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 regelmäßig, d.h. im vergütungsrechtlichen Normalfall, 15 EUR pro Stunde. Beim Vorliegen vergütungsrechtlicher Besonderheiten kann dieser Regelstundensatz entsprechend den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erhöht werden. Eine Reduzierung des ohnehin schon unzumutbar niedrigen Regelstundensatzes dürfte dagegen schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausscheiden.
Rn 7
Für die Festsetzung des Stundensatzes ist nach § 64 Abs. 1 InsO, der über die Verweisung in § 293 Abs. 2 InsO direkt zur Anwendung kommt, und § 16 Abs. 1 Satz 1 das Insolvenzgericht zuständig. In funktioneller Hinsicht trifft diese Entscheidung der Rechtspfleger, soweit sich nicht der Insolvenzrichter nach § 18 Abs. 2 RPflG diese Entscheidung im laufenden Insolvenzverfahren vorbehalten hat. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des Stundensatzes ist ausnahmsweise nicht erforderlich. Vielmehr wird der Satz von Amts wegen festgesetzt, sobald die Gläubigerversammlung einen entsprechenden Beschluss nach § 292 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß gefasst ha...